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Hier finden Sie unsere verschiedenen Bedingungen:

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN VON FERDINAND ZANDBERGEN B.V.

Artikel 1 – Definitionen

In diesen allgemeinen Beschaffungsbedingungen wird der Begriff:

1.1 FZ: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Woudenberg

Ferdinand Zandbergen B.V., sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.2 Einkaufsbedingungen: Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen von FZ.

1.3 Verkäufer: die andere Partei von FZ, die der (potenzielle) Verkäufer/Lieferant oder ein

(juristische) Person im Namen des (potenziellen) Verkäufers/Lieferanten.

1.4 Vertrag: ein Vertrag, der zwischen FZ und (einem oder mehreren) der

Verkäufer(n) bezüglich der Lieferung einer oder mehrerer Waren an FZ oder der Durchführung von

der Dienstleistungen, wie in der Vereinbarung festgelegt, sowie weitere oder

Folgeabkommen.

1.5 Waren: alle Waren, die der Verkäufer an FZ verkauft, sowie alle Waren, die der Verkäufer an FZ verkauft.

Der Verkäufer liefert Waren an FZ und alle vom Verkäufer zu liefernden Waren zugunsten von FZ sowie alle

Dienstleistungen zu erbringen, je nach Bedarf.

1.6 Parteien: FZ und Verkäufer.

1.7 Incoterms 2010: die von der Internationalen Handelskammer in Paris festgelegten Incoterms.

Incoterms 2010.

1.8 Höhere Gewalt: Umstände, die die Erfüllung des Vertrags verhindern und die

sind nicht FZ und/oder dem Verkäufer zuzuschreiben. Umstände, die in jedem Fall

Unter „höherer Gewalt“ ist zu verstehen, dass unabhängig davon, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen

Vertragsschließungen sind oder waren vorgesehen: Natur- und/oder Atomkatastrophen, Unruhen,

Sabotage, Feuer oder andere Störungen im Geschäftsbetrieb von FZ, Krieg und Kriegsgefahr. Diese

Aufzählung sollte nicht als begrenzt angesehen werden.

Als höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers gelten in jedem Fall nicht: Defekt

Personal, Streiks, Tierseuchen, Nichterfüllung durch die vom Verkäufer beauftragten

Dritte, Transportprobleme auf Seiten des Verkäufers oder des Verkäufers

eingeschaltete Dritte, Ausfall von Hilfsstoffen, Liquiditäts- und/oder Solvenzprobleme

beim Verkäufer und staatliche Maßnahmen (national oder international) zu Lasten des

Verkäufer.

Artikel 2 – Anwendbarkeit

2.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für und sind Bestandteil aller

Rechtsbeziehungen zwischen Parteien, bei denen FZ als (potentieller) Käufer und/oder Kunde

auftritt. Falls der Verkäufer andere allgemeine (Verkaufs-)Bedingungen für

für anwendbar erklärt, lehnt FZ diese hiermit ausdrücklich ab. Diese Ablehnung des

Bedingungen des Verkäufers und die Anwendbarkeit der Einkaufsbedingungen von FZ2

werden vom Verkäufer akzeptiert.

2.2 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur ausdrücklich und

in schriftlicher Form. Eine solche Ausnahmeregelung hat keine Wirkung in Bezug auf andere

(zukünftige) Vereinbarungen.

2.3 Sollte sich FZ in irgendeinem Fall nicht auf das berufen, was in diesen Bedingungen festgelegt ist

Beschaffungsbedingungen festgelegt ist, bedeutet dies nicht, dass FZ damit auf die

das Recht, sich in anderen Fällen auf die Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen zu berufen.

Berufung.

Artikel 3 – Vereinbarung

3.1 Jede Offerte und/oder jedes Angebot des Verkäufers ist unwiderruflich, sofern nicht das Gegenteil ersichtlich ist

ausdrücklich aus dem Angebot und/oder der Offerte hervorgeht.

3.2 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Vertrages zustande

Von FZ.

3.3 FZ ist an den Vertrag erst nach dessen Abschluss gebunden, und zwar auf die Art und Weise

wie in Artikel 3.2 der Einkaufsbedingungen beschrieben. Solange das Abkommen noch nicht abgeschlossen ist

kann der Verkäufer keine Rechte aus der Beziehung mit dem Verkäufer ableiten.

FZ.

3.4 Wenn der von FZ erteilte Auftrag auf Wunsch von FZ geändert oder ergänzt wird,

bevor er diesem Antrag stattgibt, muss der Verkäufer FZ innerhalb von 48 Stunden schriftlich auffordern

über etwaige Auswirkungen auf den vereinbarten Preis und die Lieferfrist informieren.

3.5 Der Verkäufer kann den Vertrag nur ändern oder ergänzen, wenn eine solche Änderung

oder Ergänzung wird ausdrücklich schriftlich zwischen FZ und dem Verkäufer vereinbart.

3.6 Im Falle einer Auftragsänderung im Sinne von Artikel 3.4 oder Artikel 3.5, bei der die Anzahl oder die

Menge der zu liefernden Waren reduziert wird, wird der vereinbarte Preis pro

Kilogramm wird nicht erhöht.

Im Falle einer Auftragsänderung, bei der sich die Anzahl oder Menge der zu liefernden Waren

erhöht, muss der vereinbarte Preis pro Kilogramm auf der Grundlage von Standards für

vernünftig reduziert werden. Unter keinen Umständen wird der Preis pro Kilogramm steigen

als der ursprünglich vereinbarte Preis pro Kilogramm.

3.7 Der Inhalt einer Vereinbarung wird nur durch den Käufer/

Auftragsbestätigung und jede Änderung oder Ergänzung dazu, die von FZ stammt.

Artikel 4 – Preis

4.1 Der vereinbarte Preis schließt alle Kosten ein, die im Zusammenhang mit den Waren bis zum und einschließlich des

die Lieferung erfolgt. Der vereinbarte Preis beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf

Kosten für Lagerung und Verpackung, Steuern, sonstige Abgaben, Kosten für den Transport mit

einschließlich Demurrage, Detention und (Transport-)Versicherung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart

bestimmt.3

4.2 Im Falle einer Erhöhung der

eine oder mehrere Kostenkomponenten (wie z.B. Rohstoffe und Rohwaren, aber nicht nur)

Lohnkosten, Wechselkursen oder Steuern und/oder Verbrauchsabgaben), ist der Verkäufer nicht berechtigt

erhöhen Sie den vereinbarten Preis entsprechend.

4.3 Wenn der Verkäufer den Preis, aus welchen Gründen auch immer, erhöht, wird der

FZ das Recht, den Vertrag zu kündigen oder durch eine außergerichtliche

Erklärung, ohne dafür eine Entschädigung zu schulden

dem Verkäufer zustehen

4.4 Der vereinbarte Preis kann vom Verkäufer niemals einseitig geändert werden.

Artikel 5 – Zahlung

5.1 Die Zahlungen werden in der vereinbarten Währung geleistet.

5.2 FZ wird die Zahlung innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist sicherstellen. Wenn nein

Laufzeit in der Vereinbarung festgelegt ist, wird FZ, vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikel 5.4 die Zahlung an den Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der

die Waren.

5.3 Die Zahlung kann entweder in bar oder per Bank erfolgen Die damit verbundenen Bankgebühren

mit (internationaler) Zahlung gehen auf das Konto des Verkäufers.

5.4 FZ hat das Recht, jede Forderung gegenüber dem Verkäufer aus welchem Grund auch immer geltend zu machen.

Verrechnung mit Zahlungen, die dem Verkäufer auf irgendeinem Konto zustehen, einschließlich

wenn die Forderung des Verkäufers noch nicht fällig und zahlbar ist. FZ ist berechtigt, die Zahlung auszusetzen

auszusetzen, bis der Verkäufer alle seine Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt hat.

5.5 FZ gerät in keinem Fall in Verzug, bevor es nicht schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

die der Verkäufer festgelegt hat und die ihm eine angemessene Frist einräumt, um auch nach

zu kommen. Diese Frist wird auf Antrag von FZ einmal um die gleiche Anzahl von Tagen verlängert.

verlängert werden, wenn er dem Verkäufer mitteilt, dass er die entsprechende Zeit benötigt

noch nicht erfüllen zu können. Erst nachdem FZ auch im weiteren Verlauf scheiterte

Teilzahlung(en) des Kaufpreises, ist er berechtigt, außer in Fällen höherer Gewalt und nach schriftlicher

Inverzugsetzung in Verzug.

5.6 Wenn FZ in Verzug ist, muss es nur die gesetzlichen Zinsen zahlen

ex Artikel 6:119 BW auf den Rechnungsbetrag ohne Transportkosten, Mehrwertsteuer und andere

Gebühren jeglicher Art. FZ ist auch nicht zur Entschädigung verpflichtet

außergerichtliche Inkassokosten.

5.7 Bei mehreren Forderungen des Verkäufers gegen FZ ist FZ berechtigt

bestimmen, auf welche Forderung eine Zahlung angerechnet werden soll. Ohne weiteren Termin

Die von FZ geleisteten Zahlungen werden zunächst von der Hauptsumme und dann von der Hauptsumme abgezogen.

alle fälligen Zinsen und Kosten (in dieser Reihenfolge).4

5.8 Als Zahlungsort für alle Beträge, die sich aus dem Vertrag ergeben, gilt

Vereinbarung der Parteien, gleich welcher Art, das Büro von FZ in

Woudenberg, Niederlande.

Artikel 6 – Lieferung und Risiko

6.1 Die Lieferung der Waren erfolgt in Übereinstimmung mit den vereinbarten ICC Incoterms

Lieferzustand 2010.

Soweit keine ICC-Incoterms 2010 Lieferbedingung vereinbart wurde, ist der

Die Lieferung findet statt, wenn FZ die Waren am

vereinbarten Ort.

6.2 Bis zum Eingang der Waren bei FZ bleiben die Waren auf Rechnung von

und Risiko des Verkäufers, unabhängig davon, ob FZ für den Transport gesorgt hat oder nicht.

Der Verkäufer sorgt für die Versicherung der Waren während des Transports und

Lagerung bis zum Zeitpunkt des Eingangs bei FZ, sofern nicht anders angegeben

einverstanden.

6.3 Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind verbindlich. Ohne schriftliche

Erlaubnis von FZ ist es dem Verkäufer nicht gestattet, früher als zum vereinbarten

Zeit zu liefern. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat der Verkäufer unverzüglich und ohne schriftliche Aufforderung

Inverzug gesetzt wurde, befindet sich in Verzug und FZ hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von

im Zusammenhang mit der Verzögerung. In jedem Fall gilt die Entschädigung als

ein Prozent pro Kalenderwoche des Wertes der verspätet gelieferten Waren, wobei

jeder Teil einer eingegebenen Kalenderwoche wird als ganze Woche gezählt

Woche, unbeschadet des Rechts von FZ, vollen Schadenersatz zu fordern.

Fortschritt. FZ kann sich auch dafür entscheiden, den Vertrag aufzulösen und

Schadensersatz fordern.

6.4 Wenn der Verkäufer einen Seetransport organisieren muss, wird der Verkäufer FZ eine Frist von zwei (2)

Tage nach dem Entladedatum oder, falls ein Konnossement ausgestellt wurde, nach

Datum des Konnossements, um den Beginn der Beförderung mitzuteilen („die Mitteilung“).

Diese Mitteilung enthält in jedem Fall das Datum der Verladung oder

das Datum des Konnossements, die ungefähre Menge der verschifften Waren sowie die

dessen Identifizierung, den Namen des Schiffes und den Verladehafen. Wenn FZ ein

eine gültige Mitteilung erhalten hat, kann diese Mitteilung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen

zurückgezogen werden.

6.5 Unabhängig vom Gewicht auf den Transportdokumenten wird das Gewicht bei Erhalt der

die Waren am vereinbarten Ort verbindlich als Bruttogewicht. Das Netz af

Das arithmetische Gewicht wird nach der Inspektion des Produkts bestimmt.

6.6 Wenn der Verkäufer verpflichtet ist, die Waren während des Transports zu versichern

tragen, muss er für eine angemessene und branchenübliche Versicherung des

Waren während des Transports und bis zum Zeitpunkt der Annahme

der Waren durch FZ. Die Versicherung sollte bei (a) erster Klasse abgeschlossen werden

europäische(n) Versicherer und bieten in jedem Fall Deckung für den Rechnungswert, der

erhöhen sich um 10% zuzüglich der Fracht, wenn die Fracht bei der Verschiffung oder wie auch immer

geschuldet.5

Artikel 7 – Übertragung des Eigentums

7.1 Das Eigentum und die Gefahr an den Waren gehen zum Zeitpunkt der Lieferung der

Verkäufer drüben bei FZ.

Artikel 8 – Transport- und andere Dokumente

8.1 Das Exemplar des Verkäufers der nicht kreditierten Kopie des Spediteurs für

Das unterzeichnete Transportdokument dient lediglich als Nachweis für den Versand des Op

das Transportdokument, sowie das äußere Erscheinungsbild des

Waren.

8.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, FZ rechtzeitig alle Waren von

die entsprechenden Dokumente in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen

Bedingungen und Formalitäten, andernfalls haftet der Verkäufer für alle daraus resultierenden

für Schäden haftet FZ in vollem Umfang. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zufriedenheit

an Vorschriften der Europäischen Union oder anderer nationaler und/oder internationaler

Behörden und Regierungen, wie zum Beispiel – aber nicht nur – die Verordnung (EG) Nr. .

178/2002 und damit verbundene Verordnungen.

8.3 Alle Kosten, die durch die Vorbereitung und

(Lieferung) die erforderlichen Dokumente auf Kosten des Verkäufers, es sei denn, die

Das Gegenteil wird ausdrücklich vereinbart.

Artikel 9 – Verpflichtungen des Verkäufers

9.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Lieferung die erforderlichen Dokumente und Zertifikate der

Behörden, einschließlich Zoll und Gesundheit und

Kontrollbehörden, die nachweisen, dass die Waren ungehindert und ohne

dass weitere behördliche Formalitäten von der FZ erfüllt werden müssen

importiert, gehandelt oder für den menschlichen Verzehr oder für die in

Abkommen, das innerhalb der Europäischen Union gilt.

9.2 Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gelieferten Waren sorgfältig

und ordnungsgemäß verpackt sind, mit einem THT-Datum versehen sind, über alle

gesetzlich vorgeschriebenen Markierungen, frei von Fremdkörpern, Verunreinigungen und

gesundheitsschädliche Stoffe, auch in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Anforderungen und EU

Vorschriften und erfüllen die gesetzlichen Temperaturanforderungen.

9.3 Der Verkäufer sorgt dafür, dass die gekauften Waren gelagert und transportiert werden

mindestens unter den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen und Bedingungen und im Umfang von

Anwendung, damit die Kühlketten nicht unnötig unterbrochen werden. Außerdem ist die

Verkäufer zu den allgemeinen Vorschriften zu diesem Thema, die für den jeweiligen

Produkt. Der Verkäufer kontrolliert und protokolliert regelmäßig die Temperatur der gekühlten und

Kühlhaus und dem Temperaturgefälle während des Transports zur FZ. Bei der ersten Anfrage wird der

Der Verkäufer ist verpflichtet, FZ eine Kopie aller diesbezüglich vorgenommenen Eintragungen zu übermitteln.6

9.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, über ein HACCP- und/oder GMP-System oder ein

den geltenden Hygienekodex oder das Qualitätssystem, das für

Geschäftstätigkeit des Verkäufers, Volumen und Art der Waren. Die

Der Verkäufer ist verpflichtet, in allen Punkten der Vorbereitung, Handhabung, Lagerung oder

Vertrieb von Waren, Materialien oder Ausrüstung, die mit den Waren in Berührung kommen

zum Ort der Lieferung und zum Bestimmungsort der Waren

die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und diese gegebenenfalls auf erstes Anfordern von FZ zu ändern

zeigen.

9.5 FZ ist berechtigt, die Waren bei Bedarf zu inspizieren. Der Verkäufer macht alle

vernünftigerweise eine Zusammenarbeit von ihm erwartet.

9.6 Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Waren mit dem Vertrag übereinstimmen.

Diese Garantie umfasst mindestens das:

a. Die Waren haben die versprochenen Eigenschaften;

b. Die Waren entsprechen den höchsten Qualitätsstandards;

c. Die Waren sind frei von Rechten Dritter;

d. Die Waren sind für den Zweck geeignet, für den die Bestellung aufgegeben wird, oder die

Vereinbarung abgeschlossen wurde;

e. Die Waren müssen den gesetzlichen und/oder anderweitig geltenden Anforderungen genügen.

von FZ festgelegten Regeln und/oder Anforderungen, auch in Bezug auf die Qualität,

Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, sowohl im Land der Lieferung als auch im Land

des Bestimmungsortes;

f. Die gelieferten Waren, begleitet von allen notwendigen Details und Anweisungen

sind für eine angemessene und sichere Behandlung;

g. Die Waren für den menschlichen Verzehr, oder falls vereinbart für

tierischen Verzehr, sind bis zu den angegebenen Extremen geeignet

Verfallsdatum; und

h. Die Waren werden mit allen von FZ angeforderten Waren geliefert und begleitet und ansonsten

notwendige Dokumentation.

9.7 Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus Artikel 9.7 nicht nachkommt

9.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf seine Kosten und nach dem Ermessen von FZ die Waren an seinem ersten

das Fehlende zu ersetzen oder zu ergänzen, es sei denn, FZ zieht es vor, die

Beendigung oder Auflösung des Vertrages und dies alles unbeschadet der anderen

Die Rechte von FZ bei einem Ausfall, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die

Recht auf Entschädigung.

Artikel 10 – Spezifikationen und Inspektion

10.1 FZ wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Waren durch sie oder ihre

Hilfsperson die vom Verkäufer gelieferten Waren (zu) prüfen. Bei der Inspektion wird es

Gewicht bestimmt werden.

10.2 Umfasst der Vertrag auch den Transport der Waren, kann die Kontrolle

aufgeschoben werden, bis die Waren an ihrem Bestimmungsort angekommen sind.7

10.3 Wenn FZ die Waren weiterleitet, ohne dass FZ eine angemessene Gelegenheit hatte, die

zu prüfen, kann die Prüfung bis nach der Ankunft der Waren im

ihr neues Ziel.

10.4 Wenn die Waren nicht mit dem Vertrag und/oder den Angaben von FZ übereinstimmen

festgelegten Spezifikationen, ist FZ berechtigt, die Ware zurückzuweisen. FZ wird die abgelehnte

Waren auf Kosten und Risiko des Verkäufers.

10.5 Wenn FZ Waren ablehnt, wird FZ innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Ablehnung von

die Waren an den Verkäufer zu übermitteln.

10.6 Der Verkäufer hat auf erste Aufforderung und auf eigene Kosten unverzüglich die beanstandeten

Waren bei FZ oder an dem von FZ benannten Ort, andernfalls wird FZ

diese Waren ohne Zustimmung des Verkäufers auf Kosten und Risiko des Verkäufers zu

können es zurückgeben. Wenn der Verkäufer sich weigert, die Waren abzunehmen,

FZ kann diese Waren auf Kosten und Gefahr des Verkäufers lagern oder verkaufen

oder zerstören Sie sie.

10.7 Die vorstehenden Absätze 4, 5 und 6 dieses Artikels berühren nicht das Recht von FZ

eine zusätzliche oder Ersatzentschädigung.

Artikel 11 – Probenahme und Analyse

11.1 FZ kann zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung an sie versiegelte Proben in triplo

tun Sie dies auf die übliche Weise. Verkäufer und FZ können, falls gewünscht, die Kontrolle

bei der Probenahme eingestellt.

11.2 Die Prüfung der Qualität und/oder der Zusammensetzung erfolgt gemäß den geltenden

der Forschung verwendet, wenn keine andere Methode vereinbart wurde.

11.3 Wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine Probenahme stattgefunden hat, kann diese am

noch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Die Bewertung und Analyse kann in diesem Fall

nur eine Vermutung über die Qualität zum Zeitpunkt und am Ort der

Lieferung. Die Artikel 11.1 und 11.2 gelten entsprechend für solche Probenahmen.

Anwendung.

11.4 Im Falle eines Streits über die Qualität und/oder die Zusammensetzung kann eine der Parteien

Artikel 11.1 und 11.3 so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von

sieben Tagen einer Prüfung durch eine von der FZ beauftragte Person unterzogen werden

Labor.

11.5 Das Ergebnis der Untersuchung ist bindend, vorbehaltlich des Rechts jeder der Parteien

einreichen

eine Gegenprobe, die aus der Untersuchung einer anderen in Artikel 11.1 genannten Probe besteht,

die von einem anderen oder demselben Labor bestellt werden sollen. Das Ergebnis der

Gegenprüfung ist für beide Parteien bindend. Sollte das Ergebnis der

die Untersuchung der zweiten Probe derjenigen der ersten Probe entgegengesetzt ist

hinsichtlich der (Nicht-)Konformität der Waren, dann ist die Untersuchung des dritten8

(End-)Probe durch ein von FZ zu benennendes Labor nicht nur verbindlich, sondern

sind ebenfalls entscheidend.

11.6 Die Kosten der Untersuchung werden von der Partei getragen, die von der

das endgültige Ergebnis der besagten Ermittlungen zu Unrecht.

Artikel 12 – Reklamationen

12.1 FZ ist niemals an eine vom Verkäufer gesetzte Frist gebunden, innerhalb derer FZ

muss bekannt gegeben werden, dass die gelieferten Waren abgelehnt werden oder zumindest

Innerhalb derer sich FZ beschweren sollte.

12.2 Auch wenn erst nach Be- oder Verarbeitung der Waren oder Lieferung an Kunden von

FZ erfährt, dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Verpflichtung, ist FZ berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder

außergerichtlich zurückzutreten, und der Verkäufer haftet für alle Schäden, die FZ entstehen

erstattet werden.

12.3 FZ ist jederzeit berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr von

Rückgabe an den Verkäufer, wenn ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegt

Verpflichtung zur Lieferung, nach der der Verkäufer verpflichtet ist, die von FZ bereits gezahlten Beträge zu begleichen

alle nicht bezahlten Beträge in diesem Zusammenhang zurückgeben oder eine Gutschrift ausstellen.

Waren.

12.4 Nach einer Reklamation hat FZ die Möglichkeit, die betreffende Ware auf Kosten des Verkäufers zu ersetzen

ersetzt oder vom Verkäufer entschädigt zu werden für die

relevanten Teil der Lieferung.

12.5 Die Maße und Gewichte, die auf den vom Verkäufer vorgelegten Rechnungen oder dem

Mess- oder Wiegescheine müssen korrekt sein und im Falle einer Abweichung hiervon in

negativ für FZ, wird die fällige Zahlung entsprechend reduziert.

Artikel 13 – Haftung, Entschädigung und Versicherung

13.1 Der Verkäufer haftet für alle Schäden jeglicher Art und ohne jegliche

von FZ und/oder nachfolgenden Käufern oder Nutzern auferlegten Beschränkungen, einschließlich der – endgültigen

Verbraucher der gelieferten Waren (in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand) erlitten wird als

aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Verkäufers und/oder

als Folge von Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers oder seines Personals oder durch

von ihm beauftragte Dritte. Die Haftung des Verkäufers erstreckt sich auf unter

mehr Schäden durch Tod oder Verletzung, Schäden am Eigentum Dritter,

Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn oder Einkommen.

13.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Haftung für diese Beträge zu versichern

wie es in der europäischen Lebensmittelindustrie üblich ist. Die Versicherung

Die Deckung beträgt mindestens 5.000.000 €. Der Verkäufer wird FZ auf erste Anfrage zur Verfügung stellen

die Einsichtnahme in die entsprechenden Policen gestatten und eine Versicherungsbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht

dieser Versicherungsschutz erscheint.9

13.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, FZ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit

der Vereinbarung und/oder im Zusammenhang mit dem

Waren und/oder in Verbindung mit den Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers oder seiner

Hilfskräfte. Zu diesem Zweck wird der Verkäufer auf erstes Verlangen von FZ eine

alle Gerichts- oder Schiedsverfahren. Der Verkäufer ist gegenüber FZ außerdem verpflichtet

alle Kosten im Zusammenhang mit einem solchen Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren zu erstatten,

einschließlich der integralen Kosten für Rechtsbeistand und außergerichtliche Kosten.

13.4 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Nutzung (einschließlich des Weiterverkaufs) der gelieferten

die Waren keine (geistigen) Eigentumsrechte oder andere Rechte verletzen

(Eigentums-)Rechte von Dritten. Der Verkäufer stellt FZ von Ansprüchen Dritter frei

die sich aus einer Verletzung von (geistigen) Eigentumsrechten oder anderen

(Eigentums-)Rechte Dritter zu verletzen, und der Verkäufer muss FZ für alle daraus entstehenden Schäden entschädigen

das Ergebnis.

13.5 Jede Haftung von FZ für Schäden jeglicher Art ist ausgeschlossen,

es sei denn, der Schaden ist auf eine Handlung oder Unterlassung der Partner oder

Management von FZ, entweder in der Absicht, diesen Schaden zu verursachen oder

rücksichtslos und in dem Wissen, dass diese Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

13.6 Wenn Gesellschafter von FZ, Versicherer von FZ, Untergebene von FZ und/oder Personen

deren Dienste FZ für die Erfüllung des Vertrages in Anspruch nimmt, sind

adressiert sind, können sich diese Personen auf jede Verzichtserklärung oder Einschränkung berufen

der Haftung, die sich aus diesen Einkaufsbedingungen oder einer

andere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, auf die sich FZ berufen kann.

Artikel 14 – Höhere Gewalt

14.1 FZ hat das Recht, die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer auszusetzen.

das Abkommen auszusetzen und zu kündigen oder durch eine außergerichtliche

Erklärung, ohne dafür eine Entschädigung zu schulden

dem Verkäufer, wenn höhere Gewalt im Sinne von Artikel 1.8 auf Seiten des Verkäufers eintritt

FZ und/oder Vendor auftritt.

14.2 Die Parteien informieren sich gegenseitig so schnell wie möglich schriftlich über jede (mögliche)

Höhere Gewalt melden.

Artikel 15 – Erfüllung, Aussetzung, Auflösung und/oder Schadenersatz

15.1 Wenn der Verkäufer einer Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt

die sich aus dem Vertrag oder aus diesen Einkaufsbedingungen ergeben, ist der Verkäufer

Ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, befindet sich FZ in Verzug, und FZ ist, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu sein, in Verzug.

schadensersatzpflichtig sein und unbeschadet der FZ zustehenden weiteren Rechte.

mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention, Anspruch auf die

die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen und/oder des betreffenden Vertrags aussetzen

ganz oder teilweise zu verweigern und/oder Schadensersatz und/oder Erfüllung zu verlangen.

Der Schadenersatz kann entgangene Gewinne, Fixkosten, Ausgaben

der geleisteten Arbeit, Frachtkosten, eventuelle Abfertigungs- und Lagerkosten und andere

Folgeschäden.10

15.2 Im Falle einer Auflösung durch FZ ist FZ nach eigenem Ermessen berechtigt, im Wege der

Entschädigung bis:

a. jede nachteilige Preisdifferenz zwischen Vertragspreis und Marktwert

der strittigen Angelegenheiten am Tag der Nichterfüllung, oder;

b. die Preisdifferenz zwischen dem Vertragspreis und dem Deckungskaufpreis,

alle unbeschadet des Rechts von FZ auf zusätzliche oder Ersatz

Entschädigung.

15.3 FZ ist darüber hinaus berechtigt, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein

und unbeschadet der weiteren Rechte von FZ mit sofortiger Wirkung

und ohne gerichtliche Intervention den Vertrag mit dem Verkäufer auflösen,

wenn:

a. der Verkäufer sich in der Zahlungseinstellung oder im Konkurs befindet oder zu sein droht

Zustand oder ein Teil seines Vermögens beschlagnahmt wurde;

b. der Verkäufer stirbt, seinen Betrieb einstellt, beschließt zu liquidieren oder anderweitig

verliert seine Rechtspersönlichkeit;

c. Widerruf von Lizenzen des Verkäufers, die für die Durchführung des

Vereinbarung notwendig sind;

d. eine Pfändung gegen FZ auf Kosten des Verkäufers durchgeführt wird,

alle unbeschadet des Rechts von FZ auf zusätzliche oder Ersatz

Entschädigung

15.4 Wenn FZ den Vertrag kündigt, muss der Verkäufer alle bereits gezahlten

den Kaufpreis zurückerstatten und die bereits gelieferten Artikel auf erstes Anfordern unverzüglich an FZ zurücksenden

oder an einem von FZ zu bestimmenden Ort, unbeschadet des Rechts von FZ

eine zusätzliche oder Ersatzentschädigung.

15.5 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, aus welchem Grund auch immer Ansprüche gegen FZ geltend zu machen.

mit Zahlungen verrechnet werden, die der Verkäufer FZ aus welchem Grund auch immer schuldet

auch.

Artikel 16 – Übertragung von Rechten und Pflichten

16.1 FZ ist berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag zu übertragen auf

an Dritte weitergeben.

16.2 Sofern nicht anders vereinbart, kann der Verkäufer Rechte und/oder Pflichten haben aus

des Vertrages nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FZ

Übertragung an Dritte. FZ kann diese Genehmigung an Bedingungen knüpfen.

16.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, jegliche Forderung(en) gegen seine

Versicherungsgesellschaft auf erstes Anfordern von FZ an diese abzutreten.11

Artikel 17 – Rückruf

17.1 Wenn eine der Parteien einen Mangel an den gelieferten Waren feststellt (einschließlich

Verpackung), dann sollte diese Partei die andere Partei unverzüglich darüber informieren,

die Angabe:

a. die Art des Fehlers;

b. die betroffenen Fälle;

c. jede andere Information, die von Interesse sein könnte.

17.2 Die Parteien konsultieren sich dann gegenseitig zu allen notwendigen

Maßnahmen ergreifen. Die zu treffenden Maßnahmen können umfassen

Lieferungen gestoppt werden, dass die Produktion von Produkten gestoppt wird, dass die

Bestände von Produkten (ob bei Kunden von FZ oder nicht) blockiert sind und/oder dass

wird ein Rückruf stattfinden. Nur FZ ist berechtigt zu entscheiden, ob und welche

dieser Maßnahmen ergriffen werden und wie ihre Umsetzung erfolgen wird

stattfinden. Der Verkäufer leistet jede zumutbare Unterstützung bei der Durchführung dieses

Maßnahmen zu gewähren, und soweit der Anlass ihm zuzurechnen ist, die

seine Kosten zu tragen, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9, 13 und 15.

17.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Informationen über tatsächliche oder potenzielle

Maßnahmen, die geheim gehalten werden müssen.

Artikel 18 – Verjährungsfrist

18.1 Alle Ansprüche gegen FZ verjähren in einem (1) Jahr ab dem Datum des

Vereinbarung.

Artikel 19 – Sonstiges

19.1 Die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berühren nicht das Recht, den Anspruch,

Befugnis, Einrede oder Verteidigung, die FZ aus einer anderen Bestimmung oder aus einer anderen

Häuptling auch anfallen dürfen.

19.2 Der Verkäufer verzichtet auf alle Rechte und Befugnisse, die ihm zustehen würden

im Rahmen des Aussetzungs-, Zurückbehaltungs- oder Rücktrittsrechts von

das Abkommen.

19.3 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein, so hat diese Bestimmung Vorrang vor einer anderen Bestimmung.

eine gültige Bestimmung einfügen, die dem Vertrag entspricht und mit ihm vereinbar ist

Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung.

Die Parteien sind verpflichtet, den Text der neuen Bestimmung gegebenenfalls miteinander zu besprechen.

konsultieren. Die mögliche Nichtigkeit einer der Bestimmungen des allgemeinen

Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.

19.4 Vertreter und Untergebene von FZ sind nur befugt, FZ’s

die im Handelsregister der Handelskammer vertreten sind

Beträge enthalten. Durch Vertreter und Untergebene von FZ außerhalb ihrer

Die getroffenen Mandatsvereinbarungen sind für FZ nicht bindend, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wurden von

FZ.12

19.5 Jede Person, die das Gelände, die Gebäude oder andere Orte von FZ betritt, tut dies – einschließlich

von Fahrzeugen, Materialien usw. – auf Ihr eigenes Risiko. Der Anbieter muss sicherstellen

dass eine solche Mitteilung im Voraus an alle Beteiligten erfolgt, die für, im Namen von und/oder in

die im Namen des Verkäufers handeln. Außerdem sollten die oben genannten Personen die

sowie alle von den zuständigen Behörden und/oder der FWZ erteilten und zu erteilenden Genehmigungen

befolgen Sie die Vorschriften und Anweisungen.

19.6 Wenn der Text des Vertrages oder (einer) dieser Einkaufsbedingungen in einer

eine andere Sprache als Niederländisch, das Niederländische

Der Text und seine Auslegung haben Vorrang.

Artikel 20 – Anwendbares Recht

20.1 Das Rechtsverhältnis zwischen FZ und dem Verkäufer unterliegt dem niederländischen Recht.

Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über

des internationalen Warenkaufs) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 21 – Zuständiges Gericht

21.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen oder dem

Vereinbarung(en) zwischen FZ und dem Verkäufer werden ausschließlich von der

Landgericht Rotterdam.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON FERDINAND ZANDBERGEN B.V.

Artikel 1 – Definitionen

In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen wird der Begriff:

1.1 FZ: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Woudenberg

Ferdinand Zandbergen B.V., sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.2 Bedingungen: diese allgemeinen Verkaufsbedingungen von FZ.

1.3 Vertrag: ein zwischen FZ und (einem oder mehreren) Kunden geschlossener Vertrag

über die Lieferung einer oder mehrerer Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch FZ,

wie in der Vereinbarung sowie in weiteren oder Nachfolgevereinbarungen festgelegt.

1.4 Kunde: die Gegenpartei(en) von FZ sowie jeder Käufer von Waren. Unter

Diese Bedingungen gelten auch für den Vertreter oder Bevollmächtigten des

Kunde.

1.5 Waren: alle von FZ an den Kunden zu verkaufenden Waren, sowie alle von FZ an den Kunden verkauften Waren

Kunden zu liefernden Waren und alle von FZ im Namen des Kunden zu erbringenden Dienstleistungen

ohne Transport, soweit zutreffend.

1.6 Parteien: FZ und Kunde.

1.7 Incoterms 2010: die von der Internationalen Handelskammer in Paris festgelegten Incoterms.

Incoterms 2010.

1.8 Höhere Gewalt: Umstände, die die Erfüllung des Vertrags verhindern und die

sind keiner der beiden Parteien zuzuschreiben. Umstände, die auf jeden Fall nicht für

die FZ nicht zuzurechnen sind, sind: Verhalten und Unterlassungen von

nicht-untergeordnete Personen, die FZ bei der Erfüllung des Vertrags einsetzt

macht; Ungeeignetheit oder Mangelhaftigkeit von Waren, von denen FZ bei der Erfüllung der

Vereinbarung; Ausübung eines oder mehrerer Rechte durch einen Dritten gegenüber dem Kunden

Rechte, unabhängig davon, ob es sich um eine Nichteinhaltung des Vertrages durch den Kunden handelt oder nicht

Vereinbarung zwischen dem Kunden und diesem Dritten; Streik; Betriebsunterbrechung;

Krankheit(en); Einfuhr-, Ausfuhr- und/oder Durchfuhrverbote; Maßnahmen von Regierungen oder anderer Art

zuständige Behörden; Transportprobleme; unvorhergesehene technische Umstände; nicht

Erfüllung von Verpflichtungen durch Lieferanten und/oder andere Hilfspersonen von FZ; Boykott

von FZ oder seinen Zulieferern; Wetterbedingungen; natürliche und/oder nukleare Katastrophen;

Aufruhr; Feuer; Belästigung; Krieg und Kriegsdrohung. Diese Aufzählung darf nicht verwendet werden als

als begrenzt angesehen werden.

Artikel 2 – Anwendbarkeit

2.1 Auf allen Angeboten von FZ sowie auf allen Verträgen (und etwaigen Verlängerungen

die mit FZ abgeschlossen wurden, sowie über alle von FZ zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen

Dienstleistungen, gelten diese Bedingungen. Falls der Kunde andere allgemeine2

Bedingungen, lehnt FZ diese hiermit ausdrücklich ab. Diese

Ablehnung der Bedingungen des Kunden und der Anwendbarkeit dieser Bedingungen

von FZ werden vom Kunden akzeptiert.

2.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und

diese Bedingungen.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Bedingungen können nur erfolgen

schriftlich vereinbart werden.

2.4 Sollte sich FZ in irgendeinem Fall nicht auf das berufen, was in diesen Bedingungen festgelegt ist

Verkaufsbedingungen festgelegt ist, bedeutet dies nicht, dass FZ damit auf die

das Recht, sich in anderen Fällen auf die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu berufen.

Berufe.

Artikel 3 – Angebote

3.1 Ein von FZ unterbreitetes Angebot ist stets freibleibend, wodurch FZ jederzeit berechtigt ist, das

das Angebot widerrufen, unabhängig davon, ob es eine Frist für die Annahme gibt

stattgefunden haben muss. Auch nach der Annahme kann innerhalb von zwei Arbeitstagen ein Widerruf erfolgen

verletzt.

3.2 Jedes Angebot von FZ steht unter dem Vorbehalt der (rechtzeitigen) Lieferbarkeit/

die Verfügbarkeit des Angebots.

3.3 Das Angebot von FZ gilt nur für den Kunden, dem es gemacht wird, und ist nur gültig

für die Dauer des Gültigkeitszeitraums.

Artikel 4 – Vereinbarung

4.1 Für den Fall, dass FZ ein schriftliches Angebot abgegeben hat, kommt ein Vertrag zustande

nachdem FZ die schriftliche Annahme durch den Kunden innerhalb der Gültigkeitsdauer erhalten hat durch

durch eine Auftragsbestätigung bestätigt, es sei denn, FZ widerruft das Angebot

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.1 dieser Bedingungen.

4.2 FZ ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), mündliche und/oder nachträgliche Annahmeerklärungen anzunehmen.

so akzeptieren, als ob sie schriftlich und/oder rechtzeitig erfolgt wäre.

4.3 Wenn FZ ein anderes als ein schriftliches Angebot gemacht hat, kommt der Vertrag

zuerst durch die Auftragsbestätigung von FZ an den Kunden festgelegt.

4.4 Erfolgt die Lieferung ohne Absprache über Preis, Menge, Zusammensetzung und/oder

Bedingungen, ist der Kunde an die von FZ für diese Lieferung festgelegten Preise und Bedingungen gebunden.

Artikel 5 – Preis

5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.

vereinbart.3

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle von FZ und zwischen den Parteien genannten Punkte

vereinbarte Preise/Tarife ohne gesetzliche Umsatzsteuer und

alle anderen Nebenkosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gebühren an Dritte,

Steuern, Zuschläge, Einfuhrzölle, Abgaben sowie alle zwischenzeitlichen Erhöhungen

Diese Kosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Die Kosten im Zusammenhang mit

für den Transport, einschließlich Standgeld, Festhalten und (Transport-)Versicherung, Verladung und

Das Entladen, die Rücknahme und/oder Verarbeitung von Verpackungsmaterial und die Lagerung erfolgen vollständig

auf Kosten des Kunden.

5.3 Haben sich die Parteien nicht auf einen Preis/Tarif geeinigt, gelten die bei FZ auf der

Vertragsdatum geltende Standardpreise/-tarife.

5.4 Im Falle einer Erhöhung der

eine oder mehrere Kostenkomponenten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rohmaterialien und

Lohnkosten, Wechselkursen oder Steuern und/oder Verbrauchsabgaben), ist FZ berechtigt, die

Originalpreis entsprechend.

5.5 Wenn FZ Kosten für die Rücknahme oder Aufbereitung von Verpackungsmaterial entstehen, kann sie

diese an den Kunden weitergeben. Verpackungsmaterial, das wiederverwendet werden kann

(einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kisten) bleibt das Eigentum von FZ und muss auf

die auf Wunsch von FZ zurückgegeben werden. Der Kunde haftet für die Kosten, die FZ entstehen

machen sollten, um das Verpackungsmaterial zurückzugewinnen.

Artikel 6 – Zahlung

6.1 Die Zahlung aller Beträge, die der Auftraggeber FZ schuldet, muss innerhalb von

vierzehn (14) Tage nach dem Rechnungsdatum. Die Zahlung kann in bar oder per Banküberweisung erfolgen

verletzt. Im Falle einer Zahlung per Bank, sollte der von FZ in Rechnung gestellte Betrag

innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf seinem Bankkonto gutgeschrieben werden.

6.2 Die Zahlung erfolgt in den Niederlanden, sofern nicht anders vereinbart.

6.3 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber FZ die gesetzlichen kaufmännischen Verzugszinsen zu zahlen

gemäß Artikel 6:119 a des Zivilgesetzbuches.

6.4 FZ kann alle dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen jederzeit aus einem beliebigen Grund kündigen,

mit dem verrechnet werden, was der Kunde ihm schuldet. Der Kunde hingegen hat

diese Aufrechnungsbefugnis nicht. Der Kunde kann sich auch nicht auf irgendwelche

Recht auf Aussetzung geltend gemacht.

6.5 Wenn der Vertrag eine Zahlung per Akkreditiv vorsieht,

muss der Kunde ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv für die

zu einem vereinbarten Termin und zahlbar bei einer von FZ zu benennenden Bank für die

den vollen Kaufpreis gegen von FZ zu benennende Dokumente, es sei denn

ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Kosten für die Bezahlung mit Hilfe von

Wechsel, Scheck oder Nachnahme gehen zu Lasten des Kunden.

6.6 FZ ist jederzeit berechtigt, eine (teilweise) Vorauszahlung oder ausreichende

eine Sicherheit für die vom Kunden (zu) leistenden Zahlungen verlangen. Bis die4

Wenn der Kunde dies getan hat, ist FZ berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen.

Schürzen.

6.7 Im Falle einer verspäteten oder unvollständigen Zahlung haftet der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist mit

Verzug von Rechts wegen. In diesem Fall ist FZ berechtigt, alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.

um die

den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz zu verlangen.

6.8 FZ ist berechtigt, außergerichtliche und gerichtliche Kosten für die Eintreibung der FZ geschuldeten Beträge zu erheben.

dem Kunden geschuldete Beträge zu berechnen. Die außergerichtliche

Die Inkassokosten sind ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Kunde in Verzug ist. Die

Außergerichtliche Inkassokosten werden gemäß dem Dekret berechnet

Erstattung der außergerichtlichen Inkassokosten (Amtsblatt 2012/141) oder die letzte Fassung

dieser Entscheidung.

6.9 Vom Kunden geleistete Zahlungen, unabhängig von der Angabe der Zahlung, sind zunächst in

von den fälligen Kosten und Zinsen (in dieser Reihenfolge) abgezogen und dann von

die Hauptsumme. Die Zahlungen werden zunächst dazu verwendet, die am längsten ausstehenden

Auftraggeber. Wenn die FZ Ratenzahlungen zulässt, ist die Umsatzsteuer

für die gesamte Lieferung ist bei Zahlung der ersten Rate fällig.

6.10 Die Zahlung erfolgt in Euro, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.

einverstanden.

6.11 Wenn der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrags an FZ in Verzug ist oder

anderweitig in Verzug oder tritt eine der in Artikel 10 genannten Situationen ein, werden alle

Die FZ geschuldeten Beträge sind sofort fällig und zahlbar.

Artikel 7 – Lieferung und Risiko

7.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist der

Waren geliefert „Ex Works Incoterms 2010“ und alle Risiken im Zusammenhang mit dem

Waren an den Kunden zu dem Zeitpunkt, an dem FZ dem Kunden die Waren zur Verfügung stellt

Kunde in den Räumlichkeiten von FZ.

7.2 Wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass FZ die Waren auf dem Landweg liefert

Transport, ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Versand- und

Lieferanweisungen an FZ. Der Kunde muss sicherstellen, dass genügend

Entlademöglichkeiten an der Lieferadresse. Wenn FZ die Waren auf der Straße transportiert, in

für den innerstaatlichen Straßenverkehr, sowohl innerhalb der Niederlande als auch in einem anderen Land

Land gelten die AVC 2002, neueste Fassung, und im Falle eines internationalen Transports

im Straßenverkehr gilt das CMR-Übereinkommen, ergänzt durch das AVC 2002, neueste Fassung

Version. Die AVC 2002 können Sie aufrufen und als pdf-Datei speichern unter

http://www.fzandbergen.nl/GB/in/terms und Bedingungen und sie werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

elektronisch oder per Post verschickt werden.

7.3 Der Kunde muss die zu liefernden Waren unverzüglich zur Verfügung stellen/ankommen lassen in

erhalten. Wenn der Kunde diese Verpflichtung(en) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

kommen (kommen) die Schäden, Verluste und Kosten, die dadurch entstanden sind, einschließlich5

aber nicht abschließend, Schadenersatz für Verspätung, zusätzliche (Lager-)Kosten (falls vorhanden) für FZ sowie

Liegegelder und Zurückbehaltung, die vollständig zu Lasten des Kunden gehen. Wenn der Kunde es versäumt, den Kunden innerhalb von 24

Stunden nach Bereitstellung/Eintreffen der Ware ist FZ berechtigt, die

Waren auf Kosten und Risiko des Kunden zu lagern oder lagern zu lassen. Außerdem,

FZ ist dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz zu verlangen.

7.4 Die von FZ angegebenen Lieferzeiten sind lediglich Richtwerte. Der Kunde kann in keiner Weise

Art und Weise Rechte ableiten.

7.5 FZ ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern. In diesem Fall ist FZ berechtigt

und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnungen so zu bezahlen, als wären sie

Rechnungen für einzelne Verträge.

7.6 Lieferung an die Person, an die FZ die Waren im Namen des Auftraggebers liefert und

also auch an die Person, die die Waren für den Kunden abholt oder anderweitig aufbewahrt.

gilt als Lieferung an den Kunden. Falsche Lieferung als Folge der vom Kunden verursachten

nicht, verspätet oder falsch übermittelte Informationen gehen vollständig zu Lasten des Kunden und

Risiko des Kunden.

Artikel 8 – Reklamationen

8.1 Die Waren entsprechen dem Vereinbarten, wenn sie die gesetzlichen

Qualitätsanforderungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die

Ort, an dem sich FZ befindet, oder auf das, was ausdrücklich vereinbart wurde.

8.2 Bei der Lieferung der Waren hat der Kunde unverzüglich zu prüfen, ob sie den Anforderungen der

vereinbart und meldet jeden festgestellten Mangel innerhalb von 24 Stunden an FZ

und schriftlich bestätigen, andernfalls gelten die Waren als

wie vereinbart geliefert und der Kunde kann diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen

ein oder mehrere Versäumnisse gegen FZ geltend machen.

8.3 Bei Lieferung der Waren mit unsichtbaren Mängeln muss der Kunde innerhalb von 48 Stunden nach

Lieferung an FZ und bestätigen diese schriftlich, andernfalls werden die Waren

gelten als vereinbarungsgemäß geliefert, und der Kunde hat keinen Anspruch auf irgendwelche

Ansprüche in Bezug auf den/die Fehler gegenüber FZ geltend zu machen.

8.4 Nach der Meldung von Mängeln gemäß den Artikeln 8.2 und 8.3 muss der Kunde eine

Untersuchungsbericht, der von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen ist, und der Kunde muss

diesen Bericht innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung an FZ zu senden, andernfalls

auf die der Kunde gegenüber FZ keinen Anspruch erheben kann, wenn er etwas versäumt hat

behaupten.

8.5 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf angegebene Größen, Gewichte, Zahlen, Farben und

andere solche Daten gelten nicht als Mängel von FZ. Gewichtsverlust als

aufgrund von Abkühlung oder Gefrieren gilt ebenfalls nicht als Mangel von FZ.

Die Handelsbräuche bestimmen, ob es geringfügige Abweichungen gibt.

8.6 Alle im Herkunftsland ausgestellten Bescheinigungen, in der Regel für Importeure als

schlüssige Beweise für die Qualität und/oder den Zustand der Waren zu erbringen,6

ist für den Kunden auch ein schlüssiger Beweis für die Qualität und/oder den Zustand der

Waren.

8.7 Unbeschadet der Verpflichtung des Kunden zu beweisen, dass die Waren nicht

das Vereinbarte einzuhalten, muss der Kunde FZ jede Unterstützung gewähren, um

jede Untersuchung von FZ über Art und Umfang des angeblichen Schadens.

8.8 Falls die Waren nicht dem entsprechen, was in Artikel 8.1 vereinbart wurde, ist die

Nach dem Ermessen von FZ ist FZ verpflichtet, entweder den Mangel zu beheben oder die vom Kunden gezahlte Vergütung zu erstatten.

in Bezug auf die betreffenden Waren, wenn und soweit der Kunde nachweist

Dass FZ für den Verzug haftet. Im Übrigen ist FZ nicht verpflichtet, irgendwelche

Schäden, Verluste oder Kosten zu ersetzen.

8.9 Soweit der Auftraggeber nachweist, dass FZ seine Pflichten schuldhaft verletzt hat

Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Kunde erst dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn er FZ eine

eine Frist zur Behebung der Mängel oder den vom Kunden gezahlten Betrag für die

die betreffende Ware zurückgeben und FZ hat die Mängel nicht behoben oder FZ hat nicht

zurückgezahlt.

8.10 Waren werden nicht an FZ zurückgeschickt ohne vorherige schriftliche

Genehmigung der FZ.

8.11 Reklamationen über eine von FZ versandte Rechnung sollten innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach

Rechnungsdatum muss FZ schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls wird die Rechnung

als richtig angesehen und der Auftraggeber kann diesbezüglich keine Ansprüche gegenüber FZ geltend machen.

Solche Beschwerden führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.

Artikel 9 – Haftung

9.1 Wenn die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen, ist der Kunde nur

Anspruch auf Schadensersatz oder Preisminderung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf

die Auflösung des Abkommens.

9.2 Wenn die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen und FZ

gegenüber dem Kunden haftet, ist jede Haftung von FZ auf maximal die Höhe des

Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer und/oder andere Steuern für die gelieferten Waren

Waren, vorausgesetzt, diese Haftung ist in jedem Fall auf einen

maximal 50.000 €.

9.3 FZ haftet niemals für Schäden, die durch Tod oder Verletzung verursacht werden oder für

Folgeschäden, Handelsschäden und/oder immaterielle Schäden jeglicher Art, einschließlich

in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung, Gewinn oder

Einkommensverluste oder Nutzungsausfälle des Kunden.

9.4 Wenn sich herausstellt, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemäß sind, wird FZ

– sofern und soweit die gelieferte Ware noch vorhanden ist und noch zurückgenommen werden kann – die

das Recht, einen Ersatz für sie zu liefern.7

9.5 Wenn FZ im Rahmen der vereinbarten Arbeiten Dritte einschaltet, ist FZ

nicht für die Unzulänglichkeiten dieser Dritten haften. FZ ist berechtigt ohne

vorherige Rücksprache mit dem Kunden (auch) im Namen des Kunden jede

Grund für einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung seitens der

eingeschaltete Dritte.

9.6 Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse gelten nur dann nicht, wenn die

der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Gesellschafter oder der Unternehmensleitung zurückzuführen ist

von FZ, die entweder in der Absicht, diesen Schaden zu verursachen, oder leichtfertig und mit der

das Wissen, dass diese Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

9.7 Wenn Gesellschafter von FZ, Versicherer von FZ, Untergebene von FZ sowie

Personen, deren Dienste FZ für die Erfüllung des Vertrages in Anspruch nimmt, sind

adressiert sind, können sich diese Personen auf jede Verzichtserklärung oder Einschränkung berufen

der Haftung, die sich aus diesen Bedingungen oder einer anderen

gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, auf die sich FZ berufen kann.

Artikel 10 – Lebensmittelsicherheit

10.1 Der Kunde muss alle Anforderungen erfüllen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und ihrer

zugehörige Verordnungen.

Artikel 11 – Entschädigung

11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, FZ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, insbesondere von

nicht beschränkt auf Schadensersatzansprüche von Behörden, im Zusammenhang mit dem

Erfüllung des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag und die Verpflichtungen des Kunden

Artikel 10 einzuhaltende Verpflichtungen.

11.2 Diese Verpflichtungen des Kunden, wie sie oben unter Ziffer 11.1 erwähnt sind, gelten nicht für

soweit der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Gesellschafter oder der Gesellschaft zurückzuführen ist

die Verwaltung von FZ, entweder in der Absicht, diesen Schaden zu verursachen, oder

leichtfertig und in dem Wissen, dass diese Schäden wahrscheinlich eintreten würden.

11.3 Zu den Schäden gehören auch Schäden, die durch Tod oder Verletzung, Schäden am Eigentum von

Dritte und Folgeschäden, geschäftliche und immaterielle Schäden jeglicher Art,

die in jedem Fall Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung, Gewinn oder

Einkommensverluste oder Nutzungsausfälle des Kunden. Diese Schäden umfassen die Kosten für

Prozesskostenhilfe und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von FZ

machen, um sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen.8

Artikel 12 – Höhere Gewalt

12.1 Wenn FZ seine Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1.8 nicht erfüllt

gegenüber dem Kunden, so wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Dauer der

die Dauer der höheren Gewalt. FZ hat die Möglichkeit, seine Verpflichtungen noch zu erfüllen als

nach den Umständen zu suchen, die zu dem nicht zurechenbaren Versagen geführt haben,

nicht mehr bestehen oder der Vertrag bzw. der Teil noch nicht erfüllt ist

ohne dem Kunden eine Entschädigung zu schulden.

sind.

12.2 Im Falle der Erfüllung der mit der Entladefrist verbundenen Verpflichtungen, Lieferfrist,

Ankunftszeit oder eine andere Frist aufgrund höherer Gewalt gebunden sind, sind

behindert oder verhindert wird, ist FZ berechtigt, sich teilweise auf die Streikkraft zu berufen

Höhere Gewalt und Verbotsklauseln im Kaufvertrag von FZ.

12.3 FZ wird den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Fall von höherer Gewalt informieren.

12.4 Dauert der Zustand höherer Gewalt dreißig (30) Tage oder länger an, sind sowohl FZ als auch der

Der Kunde hat das Recht, den Vertrag schriftlich und ohne gerichtliche Intervention in seiner Gesamtheit zu kündigen oder

teilweise zurücktreten, soweit die Ware noch nicht geliefert worden ist, ohne dass eine

in diesem Fall besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder einer anderen Zahlung,

mit Ausnahme von Zahlungen aufgrund von unrechtmäßiger Zahlung oder Erstattung von bereits

entstandene Kosten.

12.5 Wurde eine Lieferung in Raten vereinbart, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für jede

Begriff separat.

Artikel 13 – Auflösung und Aussetzung

13.1 Wenn der Kunde einer Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt

die sich aus dem Vertrag oder aus diesen Bedingungen ergeben, ist der Kunde ohne

Inverzugsetzung und FZ befindet sich in Verzug, ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden.

schadensersatzpflichtig sein und unbeschadet der FZ zustehenden weiteren Rechte.

mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention, Anspruch auf die

die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen und/oder des betreffenden Vertrags aussetzen

ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu kündigen.

13.2 Im Falle einer Auflösung durch FZ ist FZ nach eigenem Ermessen berechtigt, im Wege der

Entschädigung bis:

(a) jede ungünstige Preisdifferenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert des

die am Tag der Nichterfüllung in Frage steht, oder;

(b) die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Deckungsverkaufspreis;

(c) all dies unbeschadet des Rechts von FZ auf zusätzliche oder ersatzweise

Entschädigung.

13.3 FZ ist darüber hinaus berechtigt, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Entschädigung zu zahlen

sind und unbeschadet der weiteren Rechte von FZ, mit sofortiger Wirkung und

ohne gerichtliche Intervention den Vertrag mit dem Kunden auflösen, wenn:9

(a) der Kunde sich in der Zahlungseinstellung oder im Konkurs befindet oder zu sein droht

Zustand oder ein Teil seines Vermögens beschlagnahmt wurde;

(b) der Kunde stirbt oder seinen Betrieb einstellt, beschließt, in Liquidation zu gehen oder anderweitig seine Tätigkeit beendet

verliert die Rechtspersönlichkeit;

alle unbeschadet des Rechts von FZ auf zusätzliche oder Ersatz

Entschädigung.

13.4 FZ ist berechtigt, mit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen, einschließlich

wenn die Forderungen und/oder Schulden noch nicht fällig sind oder sofort beglichen werden sollen

empfindlich.

Artikel 14 – Übertragung von Rechten und Pflichten

14.1 FZ ist berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag zu übertragen auf

an Dritte weitergeben.

14.2 Sofern nicht anders vereinbart, kann der Kunde Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag haben.

Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FZ zu

dritte Parteien. FZ kann diese Genehmigung an Bedingungen knüpfen.

14.3 Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Ansprüche gegen seine Versicherungsgesellschaft zu begleichen, wenn

erste Anfrage von FZ zur Abtretung an FZ.

Artikel 15 – Eigentumsvorbehalt und Versicherung

15.1 FZ behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren, einschließlich der

gelieferten Dokumente, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Die von FZ

An den Auftraggeber gelieferte Waren bleiben daher das ausschließliche Eigentum von FZ – auch nach und trotz

Bearbeitung oder Behandlung – bis alle Forderungen vollständig beglichen sind

von FZ in Bezug auf gelieferte oder zu liefernde Waren (gemäß Vereinbarung) oder (gemäß

eine solche Vereinbarung auch) Dienstleistungen, die zugunsten des Kunden erbracht wurden oder zu erbringen sind,

sowie bis zur vollständigen Begleichung der Verzugsforderung

bei der Erfüllung solcher Vereinbarungen (einschließlich Kosten und Zinsen).

15.2 Ist der Kunde auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, muss das Eigentum zunächst

fortfahren, nachdem auch die gesamte Entschädigung gezahlt wurde.

15.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Klausel 15.4 gilt während der Laufzeit des

das Eigentum an den Waren noch bei FZ liegt, ist FZ verpflichtet, die Waren unter Eigentumsvorbehalt zu behalten.

die gelieferte Ware sorgfältig und als erkennbares Eigentum von FZ zu verwahren und darf die

Waren nicht an Dritte weitergeben (verkaufen und/oder liefern) und/oder sie mit einem

Sicherheitsgesetz. Der Kunde ist auch verpflichtet, diese Waren zugunsten von FZ zu verwahren.

versichern Sie auf ‚All-Risk‘-Basis bei einem erstklassigen Versicherer;

auf erste Aufforderung von FZ ist der Kunde verpflichtet, FZ die entsprechende Police vorzulegen.

15.4 Der Kunde kann von den weiterzuliefernden Waren im Rahmen der normalen Ausübung des

sein Geschäft vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen:

(a) im Falle der vollständigen oder teilweisen Weiterveräußerung/Lieferung der Waren oder der

durch Be- oder Verarbeitung gewonnene Sache, verpflichtet sich der Kunde nur zur10

unter Eigentumsvorbehalt verkaufen/liefern. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen und Rechte werden auf erstes Anfordern an FZ abgetreten;

(b) im Falle der Verarbeitung der Waren wird der so gewonnene Gegenstand in der

die gelieferten Waren ersetzen. Dies gilt auch, wenn das neue Produkt

bestehend aus von FZ gelieferten Waren und Artikeln von Dritten. Wenn durch einen

oder mehrere dieser Dritten auch einen Eigentumsvorbehalt im oben genannten Sinne,

gemacht wurde, erwirbt FZ zusammen mit diesen Dritten Miteigentum an dem

neu erstellten Fall. Soweit erforderlich, begründet der Kunde bereits jetzt ein besitzloses Recht

Pfandrecht an diesen Gegenständen zu Gunsten von FZ;

(c) der Kunde verpflichtet sich, keine Forderungen gegen Dritte durch andere einziehen zu lassen oder

an andere abzutreten oder anderen zu gestatten, an den Rechten zu handeln

ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FZ abzutreten.

15.5 Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber FZ nicht erfüllt oder wenn FZ

berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird

scheitern, so ist FZ berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Auftraggebers zu liefern, ohne

die vorherige Ankündigung des Kunden zurückzunehmen, unbeschadet des Rechts von FZ

Entschädigung.

15.6 Wird der Vertrag von FZ und/oder dem Auftraggeber widerrufen und sind die Waren noch Gegenstand einer

Eigentumsvorbehalt, muss der Kunde diese Waren unverzüglich zur Verfügung stellen

Pose von FZ. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit dieser Forderung zu verrechnen.

bzw. seine Verpflichtungen zur Bereitstellung auf dieser Grundlage auszusetzen.

Schürzen.

15.7 Bei Lieferungen von Waren durch FZ in Deutschland ist der Waren-

Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehalts gemäß Artikel 15.1-15.6 der

diese Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht. In solchen Fällen ist die

Artikel 15.1-15.6 auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt („Verlängerter

Eigentumsvorbehalt“).

15.8 Der Kunde oder ein vom Kunden benannter Vertreter/Agent ist nicht befugt

Dokumente an Dritte zu veräußern, sie an Dritte zu verpfänden, oder jedes andere Recht

an Dritte weiterzugeben, bis FZ die Zahlungen für den Kauf schriftlich bestätigt hat.

wurden dem angegebenen (Bank-)Konto von FZ gutgeschrieben.

15.9 Wenn FZ dem Auftraggeber Dokumente vorlegt, geschieht dies unter folgenden Bedingungen

Bedingungen:

(a) Die Vorlage von Dokumenten an Dritte erfolgt nur „treuhänderisch“, mit anderen

Worte: Der Kunde hält die Dokumente exklusiv für FZ;

(b) Bis zum Eingang der Zahlung bei FZ muss der Auftraggeber auf erstes Anfordern

von FZ, um die Dokumente an FZ zu übertragen;

(c) der Kunde muss FZ unverzüglich benachrichtigen, wenn die Zahlung nicht erfolgt

in Übereinstimmung mit den vertraglichen Zahlungsbedingungen, wenn der Kunde darüber informiert wird

Treffer;11

Artikel 16 – Sonstiges

16.1 Die Bestimmungen dieser Bedingungen beeinträchtigen keine Rechte, Ansprüche oder Befugnisse,

Einrede oder Verteidigung, dass FZ nach einer anderen Bestimmung oder aus anderen Gründen

anfallen durfte.

16.2 Jedes Recht auf Aussetzung, Aufrechnung und Kündigung des Kunden ist

ausgeschlossen.

16.3 FZ kann die Erteilung von Zustimmungen an Bedingungen knüpfen, und zwar an

jeder Art.

16.4 Der Kunde wird alle notwendige oder erforderliche Mitwirkung leisten, damit FZ in der Lage ist

die Möglichkeit, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

16.5 Vertreter und Untergebene von FZ sind nur berechtigt, die von FZ

die im Handelsregister der Handelskammer vertreten sind

Beträge enthalten. Durch Vertreter und Untergebene von FZ außerhalb ihrer

Die getroffenen Mandatsvereinbarungen sind für FZ nicht bindend, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wurden von

FZ.

16.6 Jeder, der das Gelände, die Gebäude oder andere Orte von FZ betritt, tut dies – einschließlich

von Fahrzeugen, Materialien usw. – auf Ihr eigenes Risiko. Der Kunde muss sicherstellen, dass

eine solche Mitteilung wird allen Beteiligten, die für, im Namen und/oder auf Anweisung arbeiten, im Voraus zugestellt

des Kunden handeln. Darüber hinaus müssen die genannten Personen die dort geltenden Vorschriften sowie die von der Europäischen Kommission erlassenen Vorschriften einhalten.

alle von den zuständigen Behörden und/oder der FZ erlassenen und noch zu erlassenden Vorschriften und

Anweisungen zu folgen.

16.7 Jede Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen gilt

berührt nicht die Gültigkeit eines anderen

Bestimmungen. In diesem Fall werden die Bedingungen so interpretiert, als ob die

unwirksame oder nichtige Bestimmung dieses Vertrages keinen Teil.

16.8 Wenn der Text des Vertrages oder (einer) der allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer

eine andere Sprache als Niederländisch, wird der niederländische Text

und deren Auslegung vor.

Artikel 17 – Verjährungsfrist

17.1 Soweit der Anspruch des Kunden gemäß Artikel 8.2 und Artikel 8.3 nicht bereits

verjähren alle Ansprüche gegen FZ mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem Datum

des Abkommens.12

Artikel 18 – Anwendbares Recht

18.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen FZ und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung.

mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 15.7, auf die deutsches Recht Anwendung findet.

Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationale

Kaufverträge über bewegliche Sachen (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich

ausgeschlossen.

Artikel 19 – Zuständiges Gericht

19.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder dem

Vereinbarung(en) zwischen FZ und dem Kunden werden ausschließlich von der

Landgericht Rotterdam.

Die 1946 gegründete Stiftung Transport Address bringt zusammen: EVO, Unternehmensorganisation für Logistik und Transport Gütertransport Niederlande
NBB, Nederlandsch Binnenvaartbureau

Transport und Logistik Niederlande, der Wirtschaftsverband für Güterverkehr
Die Allgemeinen Transportbedingungen 2002 sind bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam hinterlegt unter

Aktenzeichen 81/2014 und vom Bezirksgericht Rotterdam unter dem Aktenzeichen 2/2015.

© 2015, Stiftung Transportadresse

Kein Teil dieser Publikation darf ohne vorherige Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt und (oder) durch Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder andere Mittel veröffentlicht werden.

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Definitionen 2 Elektronische Nachrichten 3 Anwendungsbereich 3 Pflichten des Absenders; Beendigung des Beförderungsvertrags 3 Der Frachtbrief 4 Beweiskraft des Frachtbriefs 5 Frachtzahlung 5 Weisungen des Absenders 6 Pflichten des Frachtführers 6 Haftung des Frachtführers 7 Besondere Risiken 7 Vermutung haftungsbefreiender Umstände 8 Entschädigung 8 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 9 Schadensanzeige 9 Reklamationsrecht 9 Ablieferungsrecht 9 Vorbehalte des Frachtführers 10 Verhinderung nach Übernahme 10 Beförderung in loser Schüttung Nachbeförderung 11 Lagerung bei Nichterscheinen des Empfängers 11 Lagerung vor, während und nach der Beförderung 12 Pfandrecht 12 Pfandrecht 12 Verlorenes Gut 13 Entschädigung; Himalaya-Klausel 13 Verzugszinsen 13 Verjährung 13 Gerichtsstand; Rechtswahl 14

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

1. 2.

3. 4.

5. 6.

7. 8. 9. 10.

Beförderungsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich der Frachtführer gegenüber dem Absender verpflichtet, Güter auf der Straße zu befördern.

Absender: die vertragliche Gegenpartei des Beförderers.
Die Erwähnung eines Absenders im Frachtbrief bedeutet nicht automatisch, dass die so genannte Person die Vertragspartei des Frachtführers ist.

Empfänger: die Person, die aufgrund des Beförderungsvertrags einen Anspruch auf Ablieferung der Güter gegenüber dem Frachtführer hat.

Der Frachtbrief: das Dokument, das in drei Originalausfertigungen erstellt wird, von denen eine (Empfangsbestätigung) für den Absender, eine (Ablieferungsbestätigung) für den Frachtführer und eine für den Empfänger bestimmt ist.

Hilfspersonen: Untergebene des Beförderers sowie Personen, deren sich der Beförderer bei der Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient.

Höhere Gewalt: Umstände, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte verhindern können.

Verzugsschäden: Sachschäden, die durch die verspätete Lieferung von Waren entstehen.

Schriftlich: Schriftlich oder elektronisch.

BW: Zivilgesetzbuch.

CMR: das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf 1956) in der durch das Protokoll von 1978 ergänzten Fassung.

11. Allgemeine Fähr- und Linienschifffahrtsbedingungen: die Allgemeinen Fähr- und Linienschifffahrtsbedingungen, letzte Fassung, die von der Stichting vervoeradres bei der Geschäftsstelle der Landgerichte von Amsterdam und Rotterdam hinterlegt wurden.

12. Allgemeine Aufbewahrungsbedingungen: die Allgemeinen Aufbewahrungsbedingungen in ihrer neuesten Fassung, die von der Stichting vervoeradres bei der Geschäftsstelle der Bezirksgerichte von Amsterdam und Rotterdam hinterlegt wurden.

2

Artikel 2

Elektronische Nachrichten

  1. Wenn Informationen, einschließlich derjenigen, die sich auf den Frachtbrief beziehen, auf elektronischem Wege ausgetauscht werden, werden die Parteien die Zulässigkeit elektronischer Nachrichten als Beweismittel im Falle von Streitigkeiten zwischen ihnen nicht bestreiten.
  2. Elektronische Nachrichten haben die gleiche Beweiskraft wie Schriftstücke, es sei denn, diese Nachrichten wurden nicht in dem zwischen den Parteien vereinbarten Format und Sicherheitsgrad sowie in der vereinbarten Weise versandt, gespeichert und aufgezeichnet.
  3. Ein elektronisch erstellter und über die TransFollow-Plattform elektronisch signierter Frachtbrief hat die gleiche Beweiskraft wie der in Artikel 1 genannte Frachtbrief. Die über die TransFollow-Plattform geleistete elektronische Unterschrift wird als ausreichend zuverlässig angesehen.

Artikel 3

Umfang

Für den Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen; wenn CMR gilt, gelten zusätzlich die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Artikel 4

Pflichten des Absenders; Beendigung des Beförderungsvertrags

1. Die

  1. a) dem Frachtführer rechtzeitig alle von ihm verlangten Informationen über die Güter und ihre Behandlung zu geben.

    tun, zu dem er in der Lage ist oder sein sollte, und von dem er weiß oder wissen sollte, dass es für die

    Es sei denn, er kann davon ausgehen, dass der Beförderer diese Informationen kennt;

  2. (b) die vereinbarten Waren am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Art und Weise sowie zusammen mit den Artikeln gemäß

    Artikel 5 im Frachtbrief und die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente seitens des Versenders.

    Dokumente, die dem Spediteur zur Verfügung stehen;

  3. (c) jedes zu befördernde Versandstück klar und deutlich ansprechen und, wenn dies möglich ist, an ihn weiterleiten,

    die erforderlichen Angaben und Anschriften so auf oder an den Packstücken oder deren Verpackung anzubringen, dass sie unter normalen Umständen bis zum Ende der Beförderung lesbar bleiben. Der Absender kann mit dem Frachtführer schriftlich vereinbaren, dass die Adressierung der Pakete durch eine Angabe von Zahlen, Buchstaben oder anderen Symbolen ersetzt wird;

  4. (d) geben Sie auf dem Frachtbrief das Gesamtgewicht der zu befördernden Waren an;
  5. (e) die vereinbarten Güter in oder auf das Fahrzeug zu laden, zu verstauen und zu entladen, es sei denn, die Parteien

    etwas anderes vereinbaren oder die Art des beabsichtigten Transports unter Berücksichtigung der zu transportierenden Güter und des bereitgestellten Fahrzeugs etwas anderes vorschreibt.

Absender ist obligatorisch:

2. Die
sich diesen Verpflichtungen zu entziehen, und der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstanden ist.

der Absender kann sich nicht unter Berufung auf irgendeinen Umstand auf die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c und d berufen

3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 kann der Luftfrachtführer den Vertrag ohne Inverzugsetzung kündigen, wenn der Absender seinen in Absatz 1a und b genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, jedoch erst, nachdem er dem Absender schriftlich eine letzte Frist gesetzt hat und der Absender bei Ablauf dieser Frist seine Verpflichtung noch nicht erfüllt hat. Wenn durch die Festlegung einer solchen Frist die Operation

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seiner Geschäftstätigkeit unzumutbar gestört würde, kann das Luftfahrtunternehmen den Vertrag auch ohne Gewährung der genannten Frist kündigen.
Der Absender kann den Vertrag ebenfalls kündigen, wenn er seiner in Absatz 1(b) genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, und der Vertrag endet mit deren Eingang. Nach der Kündigung schuldet der Absender dem Frachtführer 75 % der vereinbarten Fracht, ohne dass er zu einer weiteren Entschädigung verpflichtet ist. Ist keine Fracht vereinbart, gilt die gesetzliche bzw. übliche bzw. angemessene Fracht als solche.

  1. Ebenso kann der Frachtführer den Vertrag kündigen, wenn die Verladung und/oder Stauung mangelhaft ist oder eine Überladung vorliegt, jedoch nicht, nachdem dem Absender Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu beheben oder
    machen Sie die Überlastung rückgängig. Wenn der Absender die Annahme der mangelhaften Ladung verweigert und/oder
    oder die Stauung oder Überladung rückgängig machen, kann der Frachtführer entweder den Vertrag kündigen oder den Mangel und/oder die Überladung selbst rückgängig machen; in beiden Fällen ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer einen Betrag von € 500 zu zahlen, es sei denn, der Frachtführer weist nach, dass der dadurch entstandene Schaden diesen Betrag übersteigt; Absatz 3 findet keine Anwendung.
  2. Der Absender hat dem Frachtführer die ihm wegen Überladung auferlegte Geldbuße zu erstatten, es sei denn, der Frachtführer ist seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 nicht nachgekommen oder der Frachtführer hat den Frachtvertrag nicht aufgrund des vorstehenden Abschnitts gekündigt, unbeschadet der Möglichkeit, dass er sich auf die Bösgläubigkeit des Absenders beruft. Wenn der Absender einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt 2.6(2) des Straßengüterverkehrsgesetzes vorweisen kann, ist diese Bestimmung nichtig.
  3. Ungeachtet der übrigen Absätze dieses Artikels hat der Absender dem Frachtführer den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Beförderung des Gutes ganz oder teilweise behördlich verboten oder beschränkt worden ist oder wird; diese Haftung besteht jedoch nicht, wenn der Absender beweist, dass dieses Verbot oder diese Beschränkung dem Frachtführer bei Abschluss des Frachtvertrags bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein können.

Artikel 5

Der Frachtbrief

  1. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer bei der Übergabe der Güter einen Frachtbrief vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den abgeschlossenen Beförderungsvertrag gelten.
  2. Der Absender ist verpflichtet, den Frachtbrief vollständig und wahrheitsgetreu gemäß den darin enthaltenen Anweisungen auszufüllen, und er garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren.
  3. Der Frachtführer ist verpflichtet, sich auf dem ihm vom Absender vorgelegten Frachtbrief eindeutig als Frachtführer auszuweisen, ihn zu unterzeichnen und dem Absender zu übergeben. Wenn der Frachtführer dies verlangt, muss der Absender den Frachtbrief unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oder durch einen Stempel oder ein anderes Zeichen der Herkunft ersetzt werden.
  4. Der Frachtbrief kann auch in Form elektronischer Nachrichten gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Format und Sicherheitsniveau sowie gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Art der Übermittlung, Speicherung und Aufzeichnung erstellt werden.

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Artikel 6

Beweiskraft des Frachtbriefs

  1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Annahme der Güter die Richtigkeit der Angabe der Anzahl der Güter auf dem Frachtbrief sowie den äußerlich guten Zustand der Güter und ihrer Verpackung zu überprüfen und bei Abweichungen einen Vermerk auf dem Frachtbrief anzubringen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn dies nach dem Urteil des Beförderers die Beförderung erheblich verzögern würde.
  2. Vorbehaltlich des Gegenbeweises gilt der Frachtbrief als Beweis für die Bedingungen des Beförderungsvertrags und
    den Parteien des Beförderungsvertrags, der Übernahme der Güter und ihrer Verpackung in äußerlich gutem Zustand, des Gewichts und der Anzahl der Güter. Stehen dem Beförderer keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben zu überprüfen, so gilt der Frachtbrief nicht als Nachweis für diese Angaben.

Artikel 7

Bezahlung der Fracht

  1. Der Absender ist verpflichtet, die Fracht und die weiteren Kosten, die auf den Gütern lasten, zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem er den Frachtbrief aushändigt oder an dem die Güter vom Frachtführer in Empfang genommen werden.
  2. Ist eine am Bestimmungsort zu zahlende Fracht vereinbart, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht, die aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Beförderung entstehenden Kosten und die weiteren Kosten, die das Gut belasten, bei Ablieferung des Gutes durch den Frachtführer zu zahlen; hat der Empfänger diese auf die erste Mahnung hin nicht gezahlt, ist der Absender gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet.

    Hat der Absender bei einer am Bestimmungsort zu zahlenden Fracht im Frachtbrief darauf hingewiesen, dass die Ablieferung ohne Zahlung der Fracht, der aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Beförderung entstehenden Kosten oder weiterer das Gut belastender Kosten nicht erfolgen darf, so hat der Frachtführer, wenn keine Zahlung erfolgt, den Absender um weitere Anweisungen zu ersuchen, die er, soweit zumutbar, gegen Erstattung der Kosten, des Schadens und gegebenenfalls Zahlung einer angemessenen Vergütung zu befolgen hat, es sei denn, diese Kosten sind durch sein Verschulden entstanden.

  3. Der Frachtführer ist berechtigt, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Einziehung der Fracht und der anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge der Partei aufzuerlegen, die die Fracht und die anderen Kosten zu zahlen hat. Außergerichtliche Inkassokosten sind ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Schuldner in Verzug ist. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden anhand der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2012/141) oder der neuesten Fassung dieser Verordnung berechnet.
  4. Die Fracht, die aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden Kosten und weitere Kosten, die mit der Ware zusammenhängen, werden auch dann fällig, wenn die Ware am Bestimmungsort nicht oder nur teilweise, beschädigt oder verspätet abgeliefert wird.
  5. Forderungen auf Zahlung von Frachtkosten, Kosten, die aus anderen Gründen im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden sind, oder weitere Kosten, die das Gut belasten, können nicht mit Forderungen aus einem anderen Konto verrechnet werden.

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6. Wenn der Absender seinen in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Frachtführer berechtigt, die Abfahrt des Beförderungsmittels auszusetzen, und in diesem Fall werden die ihm daraus entstehenden Schäden als Kosten zu Lasten des Gutes betrachtet.

Artikel 8

Anweisungen des Absenders

  1. Der Absender kann den Ort, an dem die Güter zur Verfügung gestellt werden, ändern, sich selbst oder eine andere Person als Empfänger benennen, eine gegebene Angabe des Empfängers ändern oder Anweisungen bezüglich der Ablieferung geben oder den Ablieferungsort ändern, sofern diese Anweisungen den normalen Geschäftsbetrieb des Frachtführers nicht beeinträchtigen. Anweisungen zur Nichtzustellung, die die Person, die sie ausführen soll, rechtzeitig erreichen, müssen jedoch immer ausgeführt werden.
  2. Anweisungen können auch dann noch erteilt werden, wenn der Spediteur die Waren bereits übernommen hat.
  3. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch die Befolgung der Anweisungen entstehen.
    Wenn das Fahrzeug aufgrund der erteilten Anweisungen an einen Ort gefahren wurde, der vorher nicht vereinbart war, ist der Absender verpflichtet, neben dem Ersatz des erlittenen Schadens und der entstandenen Kosten auch eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
  4. Das Weisungsrecht erlischt, sobald der Empfänger die Güter am Entladeort entgegennimmt oder der Empfänger vom Frachtführer Schadensersatz wegen Nichtablieferung der Güter verlangt.

Artikel 9

Pflichten des Transportunternehmens

  1. Der Frachtführer ist verpflichtet, die vereinbarten Güter am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Art und Weise abzunehmen sowie dem Absender die Ladekapazität des Fahrzeugs mitzuteilen, es sei denn, es ist plausibel, dass der Absender davon Kenntnis hat.
  2. Der Frachtführer ist verpflichtet, die zur Beförderung übernommenen Güter am Bestimmungsort in dem Zustand abzuliefern, in dem er sie erhalten hat.
  3. Der Spediteur ist verpflichtet, die zur Beförderung übernommenen Güter innerhalb einer angemessenen Frist am Bestimmungsort abzuliefern; wenn eine Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde, muss die Lieferung innerhalb dieser Frist erfolgen.
  4. Kommt der Frachtführer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nach, können beide Parteien den Vertrag in Bezug auf die vom Frachtführer nicht abgenommenen Waren kündigen. Der Absender kann dies jedoch erst tun, nachdem er dem Frachtführer schriftlich eine Frist gesetzt hat und der Frachtführer bei Ablauf dieser Frist seine Verpflichtung noch nicht erfüllt hat.
    Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem diese Mitteilung eingeht.
    Nach der Kündigung ist der Frachtführer verpflichtet, dem Absender den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Kündigung entstanden ist. Diese Entschädigung übersteigt jedoch nicht das Doppelte der Fracht und der Absender schuldet keine Fracht.

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  1. Der Frachtführer ist verpflichtet, die vom Absender oder in seinem Namen vorgenommene Verladung, Stauung und Überladung zu kontrollieren, wenn und soweit die Umstände dies zulassen. Ist er der Ansicht, dass die Verladung oder Stauung mangelhaft ist, ist er unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 verpflichtet, dies auf dem Frachtbrief zu vermerken. Ist er nicht in der Lage oder nicht in der Lage, seiner Kontrollpflicht nachzukommen, kann er einen Vermerk auf dem Frachtbrief anbringen.
  2. Wenn eine Hauszustellung vereinbart wurde, muss der Spediteur die Waren an der Haustür von
    die Adresse, die auf dem Frachtbrief angegeben ist oder an der Tür einer Adresse, die ihm stattdessen vom Absender rechtzeitig mitgeteilt wurde – unter Beachtung von Artikel 8. Wenn die Adresse nicht über eine asphaltierte Straße oder anderweitig erreichbar ist, sollte die Lieferung an einen Ort erfolgen, der so nah wie möglich an der ursprünglich angegebenen Adresse liegt.

Artikel 10

Haftung des Transportunternehmens

  1. Außer im Falle höherer Gewalt haftet der Frachtführer für Beschädigung oder Verlust des Gutes und für Verspätungsschäden, sofern er die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
  2. Der Beförderer haftet für das Verhalten seiner Hilfspersonen in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.
  3. Der Frachtführer kann sich nicht auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs oder der von ihm verwendeten Ausrüstung berufen, um sich von seiner Haftung zu befreien, es sei denn, letztere wurde ihm vom Absender, Empfänger oder von der Empfangsstelle zur Verfügung gestellt. Als Material gilt nicht ein Schiff oder ein Eisenbahnwaggon, auf dem sich das Fahrzeug befindet.

Artikel 11

Besondere Risiken

Unbeschadet des Artikels 10 haftet der Luftfrachtführer, der seinen Verpflichtungen aus Artikel 9 Absätze 2 und 3 nicht nachgekommen ist, dennoch nicht für die daraus entstehenden Schäden, soweit diese Nichterfüllung auf die besonderen Risiken zurückzuführen ist, die mit einem oder mehreren der folgenden Umstände verbunden sind:

a) b) c) d)

e)

f) g)

den Transport der Waren in einem nicht abgedeckten Fahrzeug, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auf dem Frachtbrief vermerkt wurde;

das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Verpackung von Gegenständen, die angesichts ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Beförderung angemessen hätten verpackt werden müssen;

die Handhabung, das Verladen, das Verstauen oder das Entladen der Güter durch den Absender, den Empfänger oder die im Namen des Absenders oder des Empfängers handelnden Personen;
die Beschaffenheit bestimmter Waren selbst, die einem vollständigen oder teilweisen Verlust oder einer Beschädigung aufgrund von Ursachen ausgesetzt sind, die mit dieser Beschaffenheit selbst zusammenhängen, insbesondere durch Entzündung, Explosion, Schmelzen, Bruch, Korrosion, Verfall, Austrocknung, Auslaufen, normalen Qualitätsverlust oder Auftreten von Ungeziefer oder Nagetieren;

Hitze, Kälte, Temperaturunterschiede oder Luftfeuchtigkeit, jedoch nur, wenn nicht vereinbart wurde, dass die Beförderung in einem Fahrzeug erfolgt, das speziell ausgerüstet ist, um die Güter vor deren Einfluss zu schützen;

unvollständige oder fehlerhafte Adressierung, Nummern, Buchstaben oder Zeichen auf den Packstücken; die Tatsache, dass der Transport ein lebendes Tier betrifft.

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Artikel 12

Vermutung der Haftung entlastende Umstände

  1. Weist der Beförderer nach, dass die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus Artikel 9 Absätze 2 und 3 nach den Umständen des Falles eine Folge eines oder mehrerer der in Artikel 11 genannten besonderen Risiken gewesen sein könnte, so wird vermutet, dass die Nichterfüllung hierauf zurückzuführen ist. Der Anspruchsberechtigte gegen den Frachtführer kann jedoch nachweisen, dass diese Nichteinhaltung nicht ganz oder teilweise durch eines dieser Risiken verursacht wurde.
  2. Die oben genannte Vermutung gilt nicht in dem in Artikel 11 Buchstabe a) genannten Fall, wenn eine ungewöhnlich große Knappheit oder ein ungewöhnlich großer Verlust von Packstücken vorliegt.
  3. Wenn der Transport gemäß den Vereinbarungen der Parteien durch
    mit Hilfe eines Fahrzeugs, das speziell dafür ausgerüstet ist, Dinge dem Einfluss von Hitze zu entziehen,
    Kälte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit, kann sich der Luftfrachtführer nur dann auf Artikel 11 Buchstabe d berufen, um sich von seiner Haftung aufgrund dieser Einflüsse zu befreien, wenn er nachweist, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die er angesichts der Umstände hinsichtlich der Auswahl, der Wartung und der Verwendung dieser Vorrichtungen zu treffen verpflichtet war, und dass er die in Absatz 5 genannten besonderen Anweisungen beachtet hat.
  4. Der Beförderer kann sich nur dann auf Artikel 11 Buchstabe g berufen, wenn er nachweist, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die er in Anbetracht der Umstände normalerweise hätte ergreifen müssen, und dass er die in Absatz 5 genannten besonderen Anweisungen befolgt hat.
  5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten besonderen Weisungen müssen dem Frachtführer vor Beginn der Beförderung erteilt worden sein, er muss sie ausdrücklich angenommen haben und, falls ein Frachtbrief für diese Beförderung ausgestellt worden ist, müssen sie dort eingetragen sein. Die bloße Eintragung auf dem Konnossement stellt keinen Beweis dafür dar.

Artikel 13

Schadenersatz

  1. Die Entschädigung, die der Beförderer für die Nichterfüllung der ihm gemäß Artikel 9 auferlegten Verpflichtungen zu zahlen hat
    Absatz 2 geschuldet wird, ist auf einen Betrag von € 3,40 pro Kilogramm begrenzt; für andere Schäden als solche, die sich aus dem Verlust oder der Beschädigung des Gutes ergeben, wie Folgeschäden, Betriebsstillstand oder immaterielle Schäden, haftet der Frachtführer aufgrund des Frachtvertrags nicht.
  2. Die Anzahl der Kilogramm, die zur Berechnung des in Absatz 1 genannten Betrags herangezogen wird, entspricht dem auf dem Frachtbrief angegebenen Gewicht der beschädigten oder nicht gelieferten Sache.
  3. Haftet der Frachtführer, weil er nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 genannten angemessenen Frist abgeliefert hat, ist der Verzugsschaden auf die einfache Fracht begrenzt; wenn die in Artikel 9 Absatz 3 genannte Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Verzugsschaden auf die doppelte Fracht begrenzt.
  4. Sachverständigenkosten, Bergungskosten und andere Kosten, die zur Feststellung und Realisierung des Wertes des beschädigten oder verlorenen oder verzögerten Eigentums anfallen, gelten als Wertminderung dieses Eigentums.
  5. Wenn der Beförderer haftet, weil er eine Verpflichtung erfüllt hat, die ihm nach dem
    Artikel 8:1115(2) und 8:1118(3) des Zivilgesetzbuches oder Artikel 6(1), 19(4), 21 oder 25 dieser Bedingungen,

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nicht nachgekommen ist, darf die von ihm in diesem Zusammenhang geschuldete Entschädigung nicht über den Betrag hinausgehen, der ihm im Falle eines vollständigen Verlusts der betreffenden Gegenstände zustehen würde.

Artikel 14

Vorsätzliche und bewusste Rücksichtslosigkeit

Eine Handlung oder Unterlassung, die von einer anderen Person als dem Beförderer selbst entweder in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wird, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, entzieht dem Beförderer nicht das Recht, sich auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung seiner Haftung zu berufen.

Artikel 15

Benachrichtigung über Schäden

  1. Wird das Gut mit offensichtlicher Beschädigung oder Verlust vom Frachtführer abgeliefert, ohne dass der Empfänger bei oder unmittelbar nach der Annahme des Gutes dem Frachtführer einen schriftlichen Vorbehalt unter Angabe der allgemeinen Art der Beschädigung oder des Verlustes zur Kenntnis gebracht hat, so wird vermutet, dass der Frachtführer das Gut in demselben Zustand abgeliefert hat, in dem er es erhalten hat.
  2. Ist die Beschädigung oder der Verlust äußerlich nicht erkennbar und hat der Empfänger dem Frachtführer nicht innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes einen schriftlichen Vorbehalt gemacht, der die allgemeine Art der Beschädigung oder des Verlustes angibt, wird ebenfalls vermutet, dass der Frachtführer das Gut in demselben Zustand abgeliefert hat, in dem er es erhalten hat.
  3. Wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen oder vereinbarten Frist geliefert werden, ohne dass
    der Empfänger dem Frachtführer innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes einen schriftlichen Vorbehalt gemacht hat, dass das Gut nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert worden ist, so wird vermutet, dass der Frachtführer das Gut innerhalb dieser Frist abgeliefert hat.

Artikel 16

Recht auf Klage

Sowohl der Absender als auch der Empfänger haben gegenüber dem Frachtführer das Recht, die Ablieferung der Güter gemäß den Verpflichtungen des Frachtführers zu verlangen.

Artikel 17

Nachnahme

  1. Die Parteien können vereinbaren, dass die Waren mit einer Nachnahmegebühr belastet werden, die jedoch den Rechnungswert der Waren nicht übersteigen darf. In diesem Fall darf der Frachtführer die Waren nur gegen vorherige Zahlung der Nachnahmegebühr ausliefern, es sei denn, der Absender hat den Frachtführer ermächtigt, eine andere Zahlungsweise zu akzeptieren.
  2. Stellt sich nach der Benachrichtigung über die Ankunft heraus, dass der Empfänger den Nachnahmebetrag nicht gemäß der vom Absender dem Frachtführer vorgeschriebenen Zahlungsweise bezahlt, muss der Frachtführer weitere Anweisungen vom Absender anfordern. Die Kosten, die mit dem Ersuchen um Anweisungen verbunden sind, gehen zu Lasten des Absenders. Der Beförderer muss die ihm erteilten Anweisungen befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist

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möglich, gegen Erstattung der Kosten und gegebenenfalls Zahlung einer angemessenen Vergütung, es sei denn, diese Kosten sind durch sein Verschulden entstanden.
Wenn der Absender Anweisungen erteilt, die zur Folge haben, dass die Lieferung durch den Frachtführer abweichend von zuvor erteilten Zahlungsanweisungen erfolgen soll, müssen diese dem Frachtführer schriftlich mitgeteilt werden.

In Ermangelung von Anweisungen gelten die Bestimmungen von Artikel 21 entsprechend.

  1. Der Frachtführer ist verpflichtet, nach Auslieferung einer Nachnahmesendung und Überweisung des Betrages an ihn, den Nachnahmebetrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen an den Absender zu überweisen oder auf dessen Bank- oder Girokonto überweisen zu lassen.
  2. Die in Absatz 3 genannte Frist von zwei Wochen beginnt an dem Tag, an dem die Waren geliefert werden.
  3. Der Empfänger, der zum Zeitpunkt der Ablieferung weiß, dass das Gut mit einem Nachnahmebetrag belastet ist, ist verpflichtet, dem Frachtführer den Betrag zu zahlen, den dieser dem Absender schuldet.
  4. Wurde das Gut ohne vorherige Erhebung der Nachnahmegebühr abgeliefert, ist der Frachtführer verpflichtet, dem Absender den Schaden höchstens bis zur Höhe der Nachnahmegebühr zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass kein Verschulden seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen vorlag. Diese Verpflichtung lässt sein Rückgriffsrecht auf den Empfänger unberührt.
  5. Die fällige Nachnahmegebühr geht zu Lasten des Absenders.
  6. Alle Ansprüche gegen den Frachtführer aufgrund einer Nachnahmeklausel verjähren in einem Jahr ab dem Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die Waren geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen.

Artikel 18

Reservierungen für Spediteure

Unter Anwendung dieser Bedingungen behält sich das Transportunternehmen das Recht vor:

  1. (a) die Waren in oder mittels der ihm zweckmäßig erscheinenden Transportmittel zu befördern

    und die Güter erforderlichenfalls in den von ihm für geeignet erachteten Beförderungsmitteln, Lagerräumen oder Lagerhäusern aufzubewahren, unabhängig davon, ob diese Beförderungsmittel, Lagerräume oder Lagerhäuser dem Frachtführer oder einem Dritten gehören;

  2. (b) die zu befahrende Route frei zu bestimmen, gegebenenfalls auch abweichend von der üblichen Route. Er hat auch das Recht, die Orte zu betreten, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit für wünschenswert hält.

Artikel 19

Stornierung nach Annahme

  1. Kann die Beförderung nach Erhalt der Güter durch den Frachtführer nicht in angemessener Zeit begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen werden, so ist der Frachtführer verpflichtet, dies dem Absender mitzuteilen. Carrier und Absender haben dann die Möglichkeit, die Vereinbarung zu beenden.
  2. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, an dem diese Mitteilung eingeht.

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  1. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, für die Weiterbeförderung zum Bestimmungsort zu sorgen und ist berechtigt, die Güter abzuladen und an einem dafür geeigneten Ort zu lagern; der Absender ist berechtigt, die Güter in Besitz zu nehmen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung in Bezug auf die Waren entstehen, gehen vorbehaltlich Absatz 4 zu Lasten des Absenders.
  2. Außer im Falle höherer Gewalt ist der Frachtführer verpflichtet, dem Absender den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Beendigung des Vertrags entstanden ist.

Artikel 20

Stapeltransport; Transittransport

  1. Erfolgt ein Teil der Beförderung, auch nach Umladung der Güter, auf Binnenwasserstraßen, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers für diesen Teil nach den Artikeln 9 und 13 der Allgemeinen Bedingungen für Fähren und Binnenschiffe.
  2. Wenn der Frachtführer nach der Ablieferung des von ihm beförderten Gutes den Weitertransport übernimmt, tut er dies in seiner Eigenschaft als Spediteur, und seine Haftung ist in dieser Eigenschaft auf € 3,40 pro Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes beschränkt; eine darüber hinausgehende Entschädigung, gleich für welchen Schaden, ist nicht geschuldet.

Artikel 21

Aufbewahrung bei Nichterscheinen des Empfängers

  1. Erscheint der Empfänger nach der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes nicht, beginnt er nicht mit der Entgegennahme des Gutes, setzt er diese nicht regelmäßig und mit angemessener Eile fort, weigert er sich, das Gut anzunehmen oder den Empfang zu quittieren, so kann das Gut vom Frachtführer für Rechnung und Gefahr des Absenders unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt in der vom Frachtführer bezeichneten Weise und an dem von ihm bezeichneten Ort – gegebenenfalls auch in dem Fahrzeug, in dem es befördert worden ist – gelagert oder aufbewahrt werden; der Frachtführer ist verpflichtet, den Absender zu unterrichten.
  2. Unter Beachtung von Absatz 1 kann der Frachtführer auch dann zur Einlagerung oder Garagierung übergehen, wenn die Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 5 verweigert wird oder wenn ein Streit über die Höhe oder Art der zu leistenden Sicherheit entsteht.
  3. Außer im Falle einer Beschlagnahme kann das Gut nach Ablauf einer Woche nach dem Einschreiben einer schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Verkauf an den Absender durch den Frachtführer für Rechnung des Absenders öffentlich oder freihändig verkauft werden, ohne dass es einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.
  4. Der Verkauf kann ohne Einhaltung einer Frist und ohne Vorankündigung erfolgen, wenn die Waren einem Verfall unterliegen oder wenn die Lagerung schädlich sein könnte oder eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Wenn keine vorherige Benachrichtigung erfolgt ist, ist der Frachtführer verpflichtet, den Absender nach dem Verkauf zu benachrichtigen.
  5. Bei Tieren beträgt die in Absatz 3 genannte Frist drei Tage mit der Maßgabe, dass der Beförderer den Verkauf ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorherige Ankündigung vornehmen kann, wenn der Zustand der Tiere dies rechtfertigt. Wenn keine vorherige Benachrichtigung erfolgt ist, ist der Frachtführer verpflichtet, den Absender nach dem Verkauf zu benachrichtigen.

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6. Der Frachtführer hat den Erlös des verkauften Gutes nach Abzug des Betrages einer etwaigen Nachnahme und einer dem Frachtführer in diesem Zusammenhang zustehenden Provision sowie aller dem Frachtführer im Zusammenhang mit dem verkauften Gut zustehenden Kosten, sowohl für Fracht als auch für Lagerhaltung und sonstige Kosten und Schäden, sechs Monate nach Übernahme des Gutes zur Beförderung zur Verfügung des Absenders zu halten; nach Ablauf dieser Frist hat er den einbehaltenen Betrag in gerichtliche Verwahrung zu geben.

Artikel 22

Lagerung vor, während und nach dem Transport

Wenn Absender und Frachtführer vereinbaren, dass der Frachtführer die Güter vor oder während der vereinbarten Beförderung oder nach Abschluss der Beförderung lagert, erfolgt diese Lagerung unter Anwendung der Allgemeinen Lagerbedingungen.
Verlader und Frachtführer werden dementsprechend als Depositar bzw. Verwahrer bezeichnet.

Artikel 23

Pfandrecht

  1. Der Frachtführer hat ein Pfandrecht an den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag gegenüber jeder Person, die die Herausgabe derselben verlangt. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Gut zur Beförderung erhalten hat, Grund hatte, an der Befähigung des Absenders, das Gut zur Beförderung bereitzustellen, zu zweifeln.
  2. Das Pfandrecht bezieht sich auch auf das, was durch die Nachnahme auf dem Gut lastet, sowie auf die ihm im Zusammenhang mit der Nachnahme zustehende Provision, für die er keine Sicherheit zu akzeptieren braucht.
  3. Gegenüber dem Absender kann der Frachtführer auch das Pfandrecht für die ihm noch zustehenden Forderungen aus früheren Beförderungsverträgen geltend machen.
  4. Gegenüber dem Empfänger, der in dieser Eigenschaft in frühere Beförderungsverträge eingetreten ist, kann der Frachtführer das Pfandrecht auch für die ihm aus diesen Verträgen noch zustehenden Forderungen ausüben.
  5. Wenn bei der Begleichung der Rechnung ein Streit über den geschuldeten Betrag entsteht oder eine Berechnung zu seiner Ermittlung erforderlich ist, die nicht schnell erfolgen kann, ist die Partei, die die Lieferung beansprucht, verpflichtet, den Teil, auf den sich die Parteien geeinigt haben, sofort zu zahlen und eine Sicherheit für die Zahlung des von ihr bestrittenen Teils oder des Teils, dessen Betrag noch nicht feststeht, zu leisten.

Artikel 24

Versprechen Sie

  1. Alle im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag in den Besitz des Frachtführers gelangten Güter, Dokumente und Geldwerte dienen ihm als Pfand für alle Forderungen, die er gegenüber dem Absender hat.
  2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen sich der Absender im Konkurs befindet, in denen ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder in denen er einem Schuldensanierungsverfahren für natürliche Personen unterworfen wurde, hat der Frachtführer niemals das Recht, die verpfändeten Güter ohne Genehmigung des Gerichts gemäß Art. 3:248 Abs. 2 BW zu verkaufen.

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Artikel 25

Verlorenes Geschäft

Wenn die Waren nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag, an dem sie zur Beförderung angenommen wurden, geliefert wurden und ihr Verbleib unbekannt ist, gelten sie als verloren.
Befindet sich das Gut oder ein Teil des Gutes innerhalb eines Jahres, nachdem der Frachtführer dem Berechtigten eine Entschädigung für die Nichtablieferung des Gutes gezahlt hat, (wieder) im Besitz des Frachtführers, so ist dieser verpflichtet, diesen Umstand dem Absender oder dem Empfänger schriftlich mitzuteilen, je nachdem, welcher von beiden den entsprechenden Wunsch schriftlich geäußert hat, und der Absender bzw. der Empfänger hat dann das Recht, das Gut innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung gegen Erstattung der erhaltenen Entschädigung abzuliefern.

dieser Angelegenheiten. Das Gleiche gilt, wenn der Spediteur keine Entschädigung für die Nichtlieferung gezahlt hat, jedoch vorbehaltlich einer Frist von einem Jahr, die an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem die Güter hätten abgeliefert werden müssen. Macht der Absender bzw. der Empfänger von seinem Recht keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen von Artikel 21.

Artikel 26

Entschädigung; Himalaya-Klausel

  1. Der Absender, der eine ihm durch das Gesetz oder diese Bedingungen auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist verpflichtet, den Frachtführer von allen Schäden freizustellen, die diesem durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen können, wenn er von einem Dritten im Zusammenhang mit der Beförderung der Güter in Anspruch genommen wird.
  2. Werden im Zusammenhang mit der Beförderung der Güter Ansprüche gegen Hilfspersonen des Frachtführers geltend gemacht, so können sich diese Personen auf jede Haftungsbeschränkung und/oder Haftungsbefreiung berufen, die der Frachtführer gemäß diesen Bedingungen oder einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung geltend machen kann.

Artikel 27

Verzugszinsen

Die Parteien schulden gesetzliche Zinsen auf jeden von ihnen geschuldeten Betrag gemäß Artikel 6:119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Artikel 28

Verjährung

  1. Alle Rechtsansprüche, die auf dem Beförderungsvertrag beruhen oder mit diesem in Zusammenhang stehen, verjähren in einem Jahr.
  2. Sofern ein Frachtführer eine Person, deren Dienste der Frachtführer bei der Erfüllung des Frachtvertrags in Anspruch genommen hat, für das, was er dem Absender oder dem Empfänger schuldet, in Regress nimmt, beginnt eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten ab dem in Artikel 8:1720(1) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Zeitpunkt zu laufen.

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Artikel 29

Wahl des Gerichtsstands; Wahl des Rechts

  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag über einen inländischen Straßentransport zwischen Parteien mit Wohnsitz in den Niederlanden ergeben oder damit zusammenhängen, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Rotterdam entschieden, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, unterliegen dem niederländischen Recht.

Anmerkungen

Anstelle einer gerichtlichen Entscheidung können Sie sich auch für eine schiedsgerichtliche Beilegung Ihrer Streitigkeit entscheiden. Das Schiedsinstitut TAMARA ist auf die Durchführung von Schiedsverfahren in den Bereichen Transport, Lagerhaltung, Logistik, internationaler Handel, Schifffahrt und Schiffbau spezialisiert. Um die Interessen des Straßentransports und der Logistikdienste zu vertreten, sitzt Stichting vervoeradres im Vorstand von TAMARA. Seit September 2011 ist die Möglichkeit, Schiedsverfahren bei der Stichting Arbitrage voor Logistiek einzureichen, ausgelaufen.

Möchten Sie TAMARA zur Streitbeilegung nutzen? Wenn ja, können Sie die folgende Schiedsklausel in den Beförderungsvertrag aufnehmen:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden gemäß der TAMARA-Schiedsgerichtsordnung einem Schiedsgericht in Rotterdam vorgelegt. Abschnitt 29(1) AVC 2002 gilt nicht für diese Vereinbarung.

Auch im Nachhinein, wenn der Streit bereits entstanden ist, können sich die Parteien verpflichten, einen Streitfall einem Schiedsgericht vorzulegen. Dazu müssen Sie einen Vergleich mit der anderen Partei schließen.

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Die Stichting vervoeradres erleichtert die Logistikkette mit zweiseitigen, weithin akzeptierten Rahmenbedingungen (wie dem AVC). Von zentraler Bedeutung sind dabei eine ausgewogene Risikoverteilung, die Akzeptanz in der Branche und die Klarheit über die Rechtsstellung von Absender (Versender), Logistikdienstleister und Empfänger. Die Stiftung unterhält internationale Kontakte mit dem Ziel, die Rechtsstellung der Parteien in der Logistikkette (wie im CMR-Übereinkommen formuliert) zu verbessern.

Beurtvaartadres erleichtert der Logistikkette den gegenseitigen Austausch und die Speicherung von Daten über logistische Transaktionen, um die Transaktionskosten insgesamt zu senken. Zu diesem Zweck stellt sie Wissen, Lösungen und Produkte zur Verfügung. Beurtvaartadres ist ausdrücklich bestrebt, nachhaltige und sozial verantwortliche Dienstleistungen zu erbringen und möchte mit seiner CSR-Politik das Bewusstsein bei Mitarbeitern, Kunden

und Lieferanten. Beurtvaartadres ist unabhängig und handelt im Namen der Wirtschaftsverbände EVO, Goederenvervoer Nederland, Nederlandsch Binnenvaartbureau und Transport en Logistiek Nederland.

Beurtvaartadres bietet seine Dienste von den folgenden Einheiten aus an:

Dokument zur Lieferadresse

Das Dokument Burtvaartadres stellt sicher, dass Unternehmen ihre Waren mit den richtigen legalen Dokumenten auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg versenden können.

TransFollow

TransFollow erleichtert die Logistikkette durch gemeinsame, benutzerfreundliche IKT-Systeme für den Datenaustausch und die Verbesserung der Datenqualität. Hier stehen die Datenintegrität und die Senkung der Gesamttransaktionskosten durch den Einsatz neuer Technologien an erster Stelle.

Lieferadresse Zoll

Der Zoll von Beurtvaartadres unterstützt Importeure und Exporteure bei der möglichst effizienten (digitalen) Abwicklung von Zollerklärungen und anderen Zollverpflichtungen.

+31 33 285 9860 info@fzandbergen.nl

De Nort 21
3931 NE Woudenberg
The Netherlands

KVK: 30209275
BTW: NL815134484B01
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